Bis 2026 sollen Vorrangflächen für Windkraft feststehen
Die ersten Akte sind erledigt, nun wird der Gesetzentwurf zum Ausbau der Windkraft in Niedersachsen von der Regierung an den Landtag übersandt. „Ich hoffe, dass das Gesetz zügig beraten wird und dann am 1. März 2024 in Kraft treten kann“, sagt der federführende Umweltminister Christian Meyer (Grüne) am Dienstag vor Journalisten. Das Gesetz hat mehrere Teilaspekte. Zum einen werden die Landkreise, kreisfreien Städte und der Regionalverband Großraum Braunschweig gezwungen, in ihren regionalen Raumordnungsplänen Vorranggebiete für den Ausbau der Windenergie vorzusehen.
Bisher machen diese Vorranggebiete landesweit rund ein Prozent der Landesfläche aus, es sollen in den neuen Plänen landesweit 2,2 Prozent sein. Für jeden Kreis ist ein verbindliches Planziel festgelegt, allerdings gibt es eine Obergrenze von 4 Prozent der Kreisfläche. Diese Grenze ist für die Kreise Lüneburg, Rotenburg und Uelzen vorgesehen. Alle Kreise sollen bis Anfang 2026 ihre Planungen beendet haben. Sie müssen es dann fertig haben zu zwei anderen Terminen, die das Bundesgesetz vorgibt, nämlich der 1. Januar 2027 und der 1. Januar 2032. Wo es keine regionalen Raumordnungspläne gibt, sollen auch Flächennutzungspläne der Gemeinden die Grundlage dafür bieten.
Wie Meyer betont, hält das Kabinett an der Soll-Vorgabe des 1. Januar 2026 fest. Dann wolle die Landesregierung eine Bestandsaufnahme vornehmen und schauen, wie weit die Planungen gekommen sind. Sollte es größere Rückstände geben, könne der Landtag dann die Auflagen nachschärfen und 2,5 Prozent der Landesfläche als Windkraft-Vorranggebiet festlegen. „Ich gehe aber nicht davon aus, dass dies nötig sein wird“, erklärt Meyer. Einige Kreise sind betroffen von besonders vielen Bundeswehrflächen, dort können Windkraftanlagen nur mit Höhenbegrenzung gebaut werden. Diese aber sind nach Bundesrecht nicht auf die Flächen-Quote anzurechnen.
„Wir raten den Kommunen, trotzdem zu planen, denn auch Windräder mit Höhenbegrenzung tragen zur Energiewende bei“, sagt der Minister. Die Befürchtungen der Kommunalverbände, es drohe schon Anfang 2026 bei Nicht-Erreichen der Planungsziele in allen davon betroffenen Gebieten die „Superprivilegierung“ für neue Windräder, es müssten dann also Windrad-Bauanträge auf sämtlichen freien Flächen zugelassen werden, waren nach Meyers Worten „von Anfang an unbegründet“. Solche Folgen könnten nur bei einem Verstoß gegen die Bundesvorgaben eintreten, also frühestens Anfang 2027, vor allem aber Anfang 2032.
In den neuen Vorrangflächen können dann laut Meyer neue Windräder zügiger als bisher errichtet werden, denn eine eigene Umwelt- und Artenschutzprüfung sei dort dann nicht mehr erforderlich. Mit dem neuen Gesetz will Niedersachsen zudem verpflichtend einführen, dass die Gemeinden im Radius von 2,5 Kilometer um die Windkraftanlage Anspruch auf 0,2 Cent je Kilowattstunde erzeugten Stroms als Entschädigung erhalten, das könne je Windrad eine Summe von 20.000 Euro pro Jahr sein.
Dies gilt aber erst für jene Anlagen, die nach Inkrafttreten des neuen Gesetzes geplant und gebaut werden. Die Kommune müsse dieses Geld für freiwillige Leistungen ausgeben und darüber einmal jährlich Rechenschaft ablegen. Zusätzlich sollten die Investoren sich verpflichten, ein gemeinnütziges Projekt zu starten – das könnten Bürgergenossenschaften, Energiesparbriefe oder eine Schwarmfinanzierung sein. Gegenüber dem ersten Entwurf verzichtet die Landesregierung nun, dies im Detail konkret und mit Mindestsummen gekoppelt vorzuschreiben. „Der erste Entwurf ist radikal bürokratisch entschlackt worden“, betont Meyer. Die Landkreise sollen außerdem verpflichtet werden, über die Anträge für neue Windräder, den Stand der Genehmigung und die vorgesehenen Zeiträume dem Umweltministerium zu berichten. „So können wir erkennen, wo und wann die Taskforce einschreitet und einen Kreis entlasten kann – etwa bei der Artenschutzplanung“, sagt der Minister.
Dieser Artikel erschien am 18.10.2023 in der Ausgabe #180.
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