Nun ist klar, dass die nächst höhere Instanz entscheidet. Nach der ersten ist auch die zweite Konkurrentenklage gegen die Besetzung der Präsidentenstelle des Oberlandesgerichts Celle in der ersten Runde erfolglos geblieben. Das Verwaltungsgericht Lüneburg hat gestern mitgeteilt, den Antrag von Celles Generalstaatsanwalt Frank Lüttig abzulehnen. Schon vor fünf Wochen hatte das Verwaltungsgericht Hannover eine ähnliche Entscheidung gegen den Antrag von Hannovers Landgerichtspräsident Ralph Guise-Rübe gefällt. Beide, Lüttig und Guise-Rübe, sind gegen die im vergangenen November getroffene Entscheidung der Landesregierung angegangen, die Stelle des OLG-Präsidenten der damaligen Justiz-Staatssekretärin Stefanie Otte zu übertragen. Das war seinerzeit die letzte Entscheidung der alten rot-grünen Landesregierung, die aber mit Zustimmung der CDU gefällt worden sein soll.

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Nach der Niederlage wollen weder Lüttig noch Guise-Rübe aufgeben. Wie es heißt, werden beide Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Lüneburg einlegen. Dabei dürfte die Frage im Mittelpunkt stehen, ob es bei der Vorauswahl für die leitende Stelle überhaupt ein faires Verfahren gegeben hat. Die Verwaltungsgerichte in Hannover und Lüneburg waren in ihren Entscheidungen auf diesen Gesichtspunkt gar nicht näher eingegangen. Das Verwaltungsgericht Hannover stellte nur fest, dass Otte als politische Beamte „kein Malus“ haben dürfe. Die Argumentation der Kläger ist nun entgegengesetzt – sie sehen eher eine Bevorzugung von Otte. Da nämlich alle drei Bewerber sehr gute Zeugnisse erhalten hatten, war am Ende das höchste Statusamt entscheidend, dieses hatte Otte als Staatssekretärin (B9) inne. Weil es sich bei Staatssekretären aber um politische Beamte handelt, die nicht zwangsläufig nur nach Eignung und Befähigung, sondern auch nach Loyalität zur Landesregierung ausgewählt werden, wurde von den Klägern eine „ungleiche Startvoraussetzung“ gesehen – Otte sei gewissermaßen außer Konkurrenz angetreten. Verstärkt worden sei das durch die Entscheidung der Landesregierung, den Bewerberkreis auf niedersächsische Landesbedienstete zu beschränken und damit andere Staatssekretäre aus anderen Ländern anzugrenzen.

Falls das OVG Lüneburg wie vorher die Verwaltungsgerichte die Konkurrentenklagen abweisen sollte, könnten die Unterlegenen auch den Weg einer Verfassungsbeschwerde in Karlsruhe wählen. Von Lüttig wird das weniger erwartet, von Guise-Rübe möglicherweise aber schon.