9. Juli 2026 · 
MeldungKultur

Niedersachsen will Sprachgebrauch festlegen – und wird dafür von Landtagsjuristen gerügt

Kommt das Gender-Sternchen nun doch in amtliche Schreiben? Ein Gesetzentwurf bleibt dazu unbestimmt, auch eine Klarstellung wird vermieden. Das löst heftigen Widerspruch aus.

Liebe Leser*innen gibt's beim Rundblick noch immer nicht. | Foto: aprott via Getty Images

Wird es in den niedersächsischen Behörden künftig neue Vorschriften zum Umgang mit der deutschen Sprache geben? Bisher gilt eine Wegweisung, die vom Bundesfrauen- und -familienministerium im September 2021 herausgegeben wurde. Demnach soll es zwar eine geschlechtergerechte Sprache geben – nicht aber Sonderzeichen wie ein Binnen-I, ein Gender-Sternchen oder ein Unterstrich. „Solche Schreibweisen gelten derzeit als rechtschreibwidrig“, heißt es in einem Schreiben der damaligen Ministerin Christine Lambrecht (SPD). Das war – nach allgemeiner Lesart – für staatliche Behörden des Bundes und der Länder verbindlich. Einige Kommunen und Hochschulen indes wichen davon mit Verweis auf ihren Selbstverwaltungscharakter ab. Doch nun schickt sich das für Gleichstellung zuständige Sozialministerium in Hannover an, eigene Vorgaben für die Sprachverwendung im Behördenumgang zu schaffen. Ein Passus im geplanten neuen „Niedersächsischen Gleichberechtigungsgesetz“ (NGG) bezieht sich auf die Sprache und löst intern heftige Diskussionen aus. Die Landtagsjuristen empfehlen, die Bestimmung am besten zu streichen.

Das NGG ist nun schon seit Monaten in der parlamentarischen Diskussion – und fraglich scheint, ob es noch bis zum Ende der Wahlperiode vom Parlament beschlossen werden kann. Ein wesentlicher Streitpunkt sind Vorgaben für Behörden, Kommunen und kommunale Betriebe, etwa die Sparkassen, die künftig Gleichstellungspläne entwickeln und auf deren Einhaltung achten müssen. Auch Berichtspflichten sind vorgesehen, manche sehen daher einen hohen bürokratischen Aufwand. Der „Gesetzgebungs- und Beratungsdienst“ des Landtags (GBD) hat auf 147 Seiten zu den Details eine Stellungnahme verfasst und zahlreiche neue Formulierungen empfohlen. Sehr drastisch fällt dabei das Votum zum Paragraphen 17 aus, der die Überschrift „Geschlechtergerechte Sprache“ trägt. In dem Vorschlag der Landesregierung heißt es: „In allen Bereichen des öffentlichen Dienstes ist einer Geschlechterdiskriminierung durch geschlechtergerechte Sprache und Darstellung entgegenzuwirken.“ In Rechtsvorschriften, Geschäftsordnungen und Verwaltungsvorschriften des Landes sei „die Gleichstellung der Geschlechter sprachlich zum Ausdruck zu bringen“. Gleiches gelte für die Öffentlichkeitsarbeit und für Veröffentlichungen des Landes. In „der internen und externen Kommunikation“ sollten Bezeichnungen so gewählt werden, dass sie „der Gleichstellung der Geschlechter Rechnung tragen“.

Was aber heißt das genau? Hier trägt der GBD erhebliche Einwände vor. Unklar bleibt, so betonen die Juristen, wozu genau die Beschäftigten verpflichtet werden sollen. Würde es reichen, „Lehrerinnen und Lehrer“ zu schreiben – oder soll die Hürde zur Verwendung von Sonderzeichen überschritten werden? Der GBD zitiert das Sozialministerium mit dem Hinweis, man habe „bewusst auf konkrete Vorgaben verzichtet, um den Verpflichteten einen Gestaltungsspielraum einzuräumen“. Doch die Parlamentsjuristen stellt das nicht zufrieden. Zum einen sei offen, an wen sich die Verpflichtung richte, ob an die Dienststelle oder auch an jeden Mitarbeiter der Behörde. Dann sei die Frage, ob nur die dienstliche Kommunikation gemeint ist oder zugleich der generelle Sprachgebrauch – und wie man eine Abgrenzung vornehmen wolle, wenn denn hier ein Unterschied gemacht werden solle. Der Begriff „geschlechtergerecht“ werfe zudem Fragen auf, da ja auch Personen mit nicht-binärer Geschlechteridentität darunter fallen. Darauf aber gehe der Gesetzentwurf nicht ein – und verzichte ja auch darauf, dieses Problem überhaupt zu thematisieren. Dann sei zweifelhaft, ob die Vorgabe nur die Landesbehörden betreffe oder beispielsweise auch die Kommunikation mit dem Landtag, der als Organ der Gesetzgebung nicht der Exekutive untergeordnet sei. Schließlich kämen die Kommunen ins Spiel, die in der Formulierung zwar nicht genannt werden, die aber auch vom geplanten NGG als solche erfasst werden. Außerdem erinnern die Landtagsjuristen an eine 1991 beschlossene Regelung der Landesregierung, wonach im Regelfall „die weibliche und die männliche Bezeichnung“ zu verwenden sei. Das gelte seit 35 Jahren und müsse nun nicht erneuert werden - wenn man denn nur an dieser Form festhalten wolle. Der Rat des GBD fällt daher drastisch aus: „Angesichts der dargelegten erheblichen Unstimmigkeiten sehen wir von einem Formulierungsvorschlag ab. Nach unserer Einschätzung sollte die Regelung gestrichen werden.“

Dieser Artikel erschien in Ausgabe #128.
Klaus Wallbaum
AutorKlaus Wallbaum

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