7. Juli 2026 · 
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Wer darf wo Plakate aufhängen? Experte rät Kommunen zu einem umsichtigen Agieren

Wo dürfen die Wahlplakate hängen? Welche Partei darf wie stark präsent sein im Wahlkampf? Ein Fachmann rät den Gemeinden zum umsichtigen Vorgehen in dieser sensiblen Frage.

Der Wahlkampf steht vor der Tür – und immer wieder gibt es Ärger. Die eine Partei ist schneller als die andere, besetzt eher die interessanten Positionen an den Laternen mit ihren Plakaten. Dann entsteht zuweilen Streit und der Vorwurf wird geäußert, der politische Konkurrent habe „dreist“ die besten Plätze besetzt und sich damit einen Vorteil verschafft. Wie geht eine geschickte Stadt- oder Kreisverwaltung, die sich nicht den Vorwurf der politischen Einseitigkeit nachsagen lassen will, mit diesem Problem um? Der Erste Kreisrat des Kreises Gifhorn, Dominik Meyer zu Schlochtern, hat dazu einen Aufsatz für die „Niedersächsischen Verwaltungsblätter“ verfasst. Sein Rat lautet, kurzgefasst: Die Verwaltungen sollten bestimmte Grundregeln beachten und dabei Zurückhaltung walten lassen – vor allem dann, wenn es um die Frage geht, ob man bestimmte Parolen und Botschaften tolerieren sollte oder nicht. Grundsätzlich gilt hier das Gebot der Meinungsfreiheit im Wahlkampf, schreibt der Autor.

Zunächst hebt Meyer zu Schlochtern hervor, dass die Parteien Anträge stellen müssen, in denen auch die Anzahl der Plakate, die sie aufhängen wollen, und die begehrten Standorte angegeben werden müssen. Wenn diese Angaben nicht gemacht werden, gilt der Antrag als „nicht prüffähig“. Das heißt, die Gemeinde muss dann auch nicht nachfragen oder forschen, sie kann den Antrag einfach aus formellen Gründen nicht billigen. Wenn der Umfang der beantragten Plakate ausufert oder ein bestimmter Ort mit besonders vielen Plakaten bestückt werden soll, sei der Anspruch auf eine „angemessene Wahlsichtwerbung“ nicht mehr gegeben. Die wichtigste Frage ist aber, wie man das Ausmaß der Wahlplakate für die einzelnen Parteien bemessen soll. Meyer zu Schlochtern spricht hier von einer „abgestuften Chancengleichheit“. Zunächst seien alle Parteien gleich zu behandeln, aber die Intensität der zugelassenen Wahlwerbung hängt dann von ihrer „Bedeutung“ ab. Dabei gelte zunächst der Grundsatz, dass jede kandidierende Liste „fünf Prozent der angebotenen Plakatierungsmöglichkeiten als Mindestmaß“ erhalten soll. In kleinen Gemeinden solle jede Partei in jedem Stimmbezirk mindestens ein Plakat aufhängen dürfen, in Großstädten je 100 Einwohner ein Plakat.

Wie aber wird dann zugeteilt, wenn es um die größeren Parteien geht? Meyer zu Schlochtern stellt einen Fahrplan auf: Zunächst müsse man die theoretische Gesamtzahl der Plakatplätze ermitteln, dann solle das Mindestmaß von 5 Prozent je Liste zugeteilt werden. Danach sollten die Plätze zugeteilt werden nach dem Gewicht, dass die Partei bei der vorangegangenen Wahl erhalten hat. „Der größten Partei darf dabei nicht mehr als das Vier- bis Fünffache an Plakatierungsmöglichkeiten eingeräumt werden als der kleinsten Partei“, schreibt der Autor. Es dürfe „kein erdrückendes Übergewicht“ der großen gegenüber den kleinen Parteien geben. Schwieriger wird das bei den Direktwahlen – etwa zum OB oder zum Landrat, da hier oft der Vergleich zur vorangegangenen Wahl schwerer zu ziehen ist. Meyer zu Schlochtern rät, „mit Augenmaß zu agieren“. Das gilt dann auch für andere Fragen, etwa die, ob eine Gemeinde bestimmte Flächen für Wahlwerbung ausschließen darf. Der Autor zitiert eine Entscheidung, die eine Zulassung von Plakaten lediglich an jeder sechsten Straßenlaterne für fragwürdig hält. Dies könne rechtswidrig sein. Auch die Vorgabe des Plakatformats (nur Zulassung von DIN A1 und Verbot von DIN A2) sei problematisch. Meyer zu Schlochtern rät auch davon ab, die Inhalte auf Wahlplakaten einer Beurteilung durch die Ordnungsbehörde zu unterziehen. Es gelte die Meinungsfreiheit – und zwar unabhängig davon, ob die Äußerung der jeweiligen Partei vernunft- oder gefühlsgelenkt sei. Eine Ausnahme gebe es jedoch, wenn die Plakate „eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellen“, weil beispielsweise Rechtsgüter wie Freiheit, Ehre, Eigentum oder Vermögen des Einzelnen“ bedroht sein könnten. Der Sinn des Plakats müsse dann zuvor aber zutreffend erfasst worden sein.

Dieser Artikel erschien in Ausgabe #126.
Klaus Wallbaum
AutorKlaus Wallbaum

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