Der unabhängige juristische Dienst des Landtags, der Gesetzentwürfe auf seine Verfassungsmäßigkeit überprüft, hat teilweise erhebliche Bedenken gegen den von SPD und CDU vorgelegten Entwurf eines neuen Polizeigesetzes vorgetragen. Die 64 Seiten starke Stellungnahme, die dem Politikjournal Rundblick vorliegt, spricht mehrere Punkte an. So geht es um den Katalog der Straftaten, die ein „Gefährder“ begehen und die ein Eingreifen der Polizei an verschiedenen Stellen rechtfertigen könnte.

Erwähnt wird nicht nur – wie im BKA-Gesetz – die Bildung einer terroristischen Vereinigung, sondern darüber hinaus die Terror-Finanzierung, die Bildung schwerkrimineller Vereinigungen und die Mithilfe für ausländische Terrorvereinigungen. Dies halten die Landtagsjuristen für zu weitgehend und meinen, einige Formulierungen könnten an dieser Stelle „verfassungswidrig“ sein. Die Absicht sei, die Telefon- und Wohnraumüberwachung bei Menschen zu erleichtern, die womöglich eine Ausreise nach Syrien planen und dort Anschläge vorbereiten wollen. Konkrete Anhaltspunkte als im Gesetzentwurf sind nach Auffassung des juristischen Dienstes aber schon erforderlich, wenn man die Grundrechte der Betroffenen einschränken wolle. Der Gesetzentwurf bleibe hier erheblich hinter den Anforderungen zurück. Dort genüge schon „das Vorfeld des Vorfeldes einer konkreten Gefahr der Begehung einer strafbaren Vorbereitung einer Vorbereitungshandlung für einen Terroranschlag“ als Begründung für ein Eingreifen der Polizei – und das sei problematisch.

Die im Gesetzentwurf geplante Regel, „Gefährdern“ eine Meldepflicht bei der Polizei aufzuerlegen, soll nicht mehr an eine konkrete Gefahr geknüpft sein, sondern schon dann möglich sein, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, die Person könne eine terroristische Straftat begehen. Dies sehen die Landtagsjuristen als „verfassungsrechtlich bedenklich“ an. „Teilweise verfassungswidrig“ sei der Vorschlag im Gesetzentwurf, für die „Gefährder“ Aufenthaltsverbote und -gebote für bestimmte Plätze zu verhängen. Das gelte auch für das Kontaktverbot – denn es werde Deutschen, die noch keine Straftat begangen haben, unter Umständen bis zu sechs Monaten ihr Recht auf Freizügigkeit eingeschränkt. Ein Richtervorbehalt müsse zudem überall eingefügt werden.

Stärker eingrenzen wollen die Landtagsjuristen zudem die Bestimmungen über die sogenannte „elektronische Fußfessel“, die bei „Gefährdern“ in bestimmten Fällen anzuwenden sein werden soll. Dies sei ein „sehr intensiver Grundrechtseingriff“, weil damit eine Dauerbeobachtung ermöglicht werde. Einwände äußern die Landtagsjuristen auch gegen den Plan, die „Präventivhaft“ für „Gefährder“ von jetzt höchstens 14 Tagen auf maximal 74 Tage (zweimal dreißig Tage und dann noch einmal eine mögliche Verlängerung um zwei Wochen) auszuweiten. Bei Freiheitsentzug handele es sich um die stärkste Einschränkung der Persönlichkeitsrechte – und nach der bisherigen Rechtsprechung sei jede Höchstfrist, die über 14 Tage hinausgeht, aus Sicht der Landtagsjuristen „zumindest verfassungsrechtlich bedenklich“. Man solle daher bei 14 Tagen bleiben.