
Disput im Landtag
In der aktuellen Vorlage des GBD, die 92 Seiten umfasst und dem Politikjournal Rundblick vorliegt, wird nun vor allem auf die im Gesetzentwurf behandelten Bereiche Telekommunikationsüberwachung und Videokontrollen Bezug genommen. Ein umstrittenes Thema ist dabei der Plan, erstmals ins Gesetz die Möglichkeit für einen „Staatstrojaner“ zu schreiben. Damit soll die Polizei die Chance erhalten, auf die Handys und Computer von überwachten Personen zuzugreifen, sei es über eine Mail oder über die Ausnutzung von Lücken im Betriebssystem der Geräte. Das Thema sorgte gestern im Landtag schon für einen Disput, da Belit Onay (Grüne) der Koalition vorwarf, man dürfe als Staat nicht technische Sicherheitslücken ausnutzen für eigene Polizeizwecke. Sebastian Lechner (CDU) widersprach und meinte, derzeit seien Sicherheitslücken sowieso einen breiterem Interessentenkreis bekannt, außerdem gehe es beim Staat ja um das Ziel einer Gefahrenabwehr.Lesen Sie auch: Arbeitgeber und IT-Experten kritisieren das geplante Polizeigesetz
Laut Gesetzentwurf soll die Polizei auf diesem Weg Geräte anzapfen und die laufende Kommunikation überwachen dürfen. Dies soll möglich werden bei einer „gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben“ – nach Ansicht des GBD muss die Hürde sehr hoch gelegt werden. Noch strenger sollen die Voraussetzungen nach GBD-Ansicht bei der sogenannten „Online-Durchsuchung“ werden, die ebenfalls ins Polizeigesetz geschrieben werden soll. Damit ist das Recht der Polizei gemeint, sämtliche gespeicherte Daten in einem beschlagnahmten Computer überprüfen zu können – und zwar nicht im Wege der Strafverfolgung, sondern im Vorfeld einer Straftat bei einem dringenden Verdacht. Der GBD rügt, die Voraussetzungen dafür, wann die Polizei dies tun können soll, seien nicht klar genug beschrieben. Da es sich hier um einen sehr weitgehenden Eingriff in die Privatsphäre handele, müssten die Hürden sehr hoch gelegt werden – einschließlich einer richterlichen Genehmigung. Die Voraussetzung einer „dringenden Gefahr“ bedeutet, dass diese Gefahr schon aktuell bestehen muss. Bei Terrorismusverdacht soll es reichen, dass eine solche Gefahr bevorstehen könnte. Umstritten sind nun noch die Höchstfristen zur Aufbewahrung von Videomaterial. Der Entwurf sieht drei Monate vor, aus Sicht des GBD sollte die Zeitspanne eher kürzer sein. Kritisch sieht der GBD die Vorschrift, in größeren Versammlung auch verdeckt Videoaufnahmen anzufertigen – etwa, wenn man dort gewalttätige Auseinandersetzungen vermutet. Es könnten dann viele Menschen gefilmt werden, die nicht zu den Verdächtigen gehören. Auch der Plan, Dritte wie etwa Straßenbahnunternehmen zur Herausgabe von Bild- und Tonaufzeichnungen zwingen zu können, wird von den Landtagsjuristen skeptisch beurteilt, da es bereits ähnliche Vorschriften zur Durchsuchung und Sicherstellung gebe. Schließlich rügt der GBD die geplanten Paragraphen zur Dauer des Einsatzes verdeckter Ermittler. Die Koalition plant drei Monate, aus Sicht der Juristen wäre ein Monat angemessen.