Die Berichterstattung über die sprunghafte Besserbezahlung für eine enge Mitarbeiterin von Ministerpräsident Stephan Weil (SPD) hat in der Landesregierung rege Betriebsamkeit ausgelöst. Erst vor wenigen Tagen, am 1. Dezember, verschickte das Finanzministerium eine Anweisung an alle obersten Landesbehörden. Darin werden zwei Neuerungen hervorgehoben: Erstens darf es künftig eine Gewährung außertariflicher Vergütungen an Landesbeschäftigte geben, wenn die Spanne in den Gehaltsstufen zwischen A16 und B2 liegt. Die bisher in solchen Fällen nötige Einwilligung des Finanzministeriums in jedem Einzelfall sei also nicht mehr nötig.

Zweitens werde künftig auf die bisher nötige „Prüfung des Vorliegens hinreichender qualifikationsentsprechender Erfahrungszeiten“ verzichtet. Dieser Erlass datiert vom 1. Dezember. Schon Wochen zuvor aber hatte das Kabinett entschieden, der Büroleiterin des Ministerpräsidenten Aynur C. eine außertarifliche Vergütung nach B2 (Ministerialrat) zu gewähren. Dies soll laut Mitteilung der Landesregierung am 21. November geschehen sein.
Einige Vorgänge rund um diesen Fall bleiben merkwürdig, vor allem die Zeitabläufe. Das Politikjournal Rundblick hatte am 27. November eine Mitteilung aus dem Kabinett erhalten, dass dort eine Entscheidung über C.'s AT-Vergütung gefallen sei. Die Redaktion sandte danach eine Anfrage an die Staatskanzlei zur Klärung dieser Fragen – sie trägt das Datum 28. November. Am 1. Dezember erhielten wir die Antwort aus der Staatskanzlei. Vom gleichen Tag datiert dann die neue Dienstanweisung an „die obersten Landesbehörden“, in der die neuen Regeln bekannt gemacht werden, die im Fall von C. vorher schon angewandt worden waren.
Das weckt die Vermutung, die Landesregierung habe bei C. bereits ein Verfahren zugrunde gelegt, das dann erst später – nämlich nach Bekanntwerden der Rundblick-Anfrage in der Landesregierung – per Mitteilung an die Behörden wirksam wurde. Diesem Eindruck widerspricht die Staatskanzlei in einer Stellungnahme gegenüber unserer Redaktion. Sie verweist darauf, dass das Finanzministerium schon am 20. November die neue Regelung beschlossen habe. Die Ressorts habe man darüber dann aber erst am 1. Dezember informiert.
Damit wird nun die Frage aufgeworfen, ob überhaupt von vornherein die Absicht einer neuen Dienstanweisung an alle Behörden bestanden hatte, wie die Staatskanzlei erklärt, oder ob die Praxis erst geändert wurde, als der Fall C. über die Rundblick-Anfrage öffentlich geworden war. Von sich aus hatte die Staatskanzlei, die in Personalangelegenheiten seit rund zehn Jahren äußerst verschwiegen agiert, die Gewährung der AT-Vergütung für C. nicht kommuniziert. Auch der neue Erlass für den Umgang mit diesen Fragen vom 1. Dezember wurde bisher nicht veröffentlicht.
Diese neue Dienstanweisung listet nun vier Punkte auf, die als Voraussetzung für die AT-Vergütung ohne vorherige Zustimmung des Finanzministeriums nötig seien: Erstens muss es um eine Funktion in einer obersten Landesbehörde gehen, die im Bereich der Besoldungsgruppen A16 und B2 liegt. Das ist bei C. nun sicher der Fall. Zweitens muss die AT-Gewährung einem Mustervertrag entsprechen, drittens muss die betreffende Person die „beamtenrechtlich erforderlichen Bildungsvoraussetzungen“ erfüllen – und viertens müssen die erforderlichen finanziellen Mittel im Haushaltsplan zur Verfügung stehen.
Der zweite und der vierte Punkt dürften keine weiteren Fragen aufwerfen, zumal die AT-Vergütung für C. den Etat der Staatskanzlei nicht besonders belasten dürfte. Was den dritten Punkt angeht, die „beamtenrechtlich erforderlichen Bildungsvoraussetzungen“, sind die Qualifikationen von C. entscheidend. Sie hat einen Abschluss als Steuerfachangestellte, außerdem einen Bachelor-Abschluss bei der FOM (Hochschule für Ökonomie und Management). Das Studium endete im März 2018 und hieß „Business Administration“. Ob sie noch weitere besondere Berufsqualifikationen hat, geht aus den öffentlich einsehbaren Quellen nicht hervor. Die Staatskanzlei erklärte gestern Abend allerdings, dass C. auch einen Masterabschluss habe. Damit seien die beruflichen Voraussetzungen bei ihr erfüllt.
