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Die nun im Entwurf des Straßengesetzes vorgesehene Hürde für ein Verbot ist viel niedriger als die im geltenden Versammlungsgesetz. Dort heißt es, dass eine Versammlung untersagt werden kann, wenn man damit eine „unmittelbare Gefahr abwehren“ will. Eine solche Definition dürfte bei Koran-Verteilaktionen, die zumindest nach ihrer äußeren Form friedlich verlaufen, kaum angewandt werden können. Die „Beeinträchtigung der Sicherheit“, wie sie im Straßengesetz nun verankert werden soll, setzt hingegen keine Gefahr einer gewaltsamen Zuspitzung voraus. Zwar heißt es in der Begründung des Gesetzentwurfs, dass neben Koran-Verteilaktionen vermutlich keine anderen Fälle auftreten, bei denen man diese Regel anwenden kann. Doch auf Nachfragen erklärte Pistorius vor Journalisten, dass ein Verbot von Informationsständen in Innenstädten auch denkbar wäre, wenn derartige Aktionen handgreifliche Proteste von Gegnern auslösen könnten. Ausdrücklich fügte der Minister aber hinzu, dass dies nicht für das Auftreten von Parteien gilt, denn diese genössen das Parteienprivileg und hätten damit Anspruch auf staatlichen Schutz gegenüber möglichen Störern. Bei anderen Organisationen, die keine Parteien sind, reichten kleinere Störaktionen an Informationsständen außerdem nicht aus, um auf der Grundlage der Neuregelung ein Verbot zu rechtfertigen. Und wenn es doch zu Verboten komme, stehe es jedem Veranstalter auch künftig frei, dagegen den juristischen Weg vor Verwaltungsgerichten einzuschlagen.