Was ab Montag erlaubt ist – und was nicht
Der Shutdown in der Coronakrise neigt sich in Teilen dem Ende zu. Die niedersächsische Landesregierung hat am Freitag eine Verordnung vorgestellt, die zunächst einmal bis zum 6. Mai gilt. Darin wird geregelt, was ab Montag wieder erlaubt ist, der Rundblick hatte bereits vorab darüber berichtet. Was ändert sich ab der kommenden Woche? Hier ein kurzer Überblick.
Geschäfte machen teilweise wieder auf
Ab Montag dürfen kleinere Geschäfte wieder öffnen. In der Verordnung ist von „bis zu 800 Quadratmetern tatsächlich genutzter Verkaufsfläche“ die Rede. Das bedeutet: Auch größere Geschäfte können öffnen, wenn Sie nur einen Bereich von 800 Quadratmetern für den Verkauf nutzen und den anderen Bereich entsprechend absperren. Einkaufscenter und Outlets mit vielen kleinen Geschäften, wie zum Beispiel in Soltau oder Wolfsburg, können ebenfalls wieder öffnen. Entscheidend ist, dass die Hygieneregeln eingehalten werden. Es gilt überall der Mindestabstand von 1,5 Metern.
Das altbekannte Einkaufsvergnügen wird es aber nicht geben. Auf einen Kaffee oder eine Mahlzeit zwischen den Einkäufen wird man verzichten müssen – die Restaurants und Cafés bleiben zu.
Besuche in Alten- und Pflegeheimen
Gesundheitsämter vor Ort können Angehörigen-Besuche in Alten- und Pflegeheimen unter Auflagen zulassen. Dazu braucht es ein Hygienekonzept der Heimleitung. Ein „geschützter Kontakt zwischen Heimbewohnern und Besuchern“ muss sichergestellt sein.
Demonstrationen sind möglich
Demonstrationen und Versammlungen unter freiem Himmel können von den örtlichen Behörden unter Auflagen zugelassen werden, heißt es seitens der Landesregierung. Die Veranstalter müssen aber den Infektionsschutz sicherstellen. Auch hier gelten die Abstands- und Hygieneregeln. „Ich freue mich, dass Versammlungen und Demonstrationen nun nicht mehr pauschal untersagt sind und unter sinnvollen Auflagen wieder möglich werden. Damit ist ein wichtiges Grundrecht zurückgewonnen“, sagt der FDP-Rechtspolitiker Marco Genthe. Zugleich kritisierte er, dass es aus dem Innenministerium weiterhin keine Anweisung an die Polizeidienststellen gebe, wie in der aktuellen Situation mit ungenehmigten Demonstrationen umzugehen sei.
Ausweitung der Notbetreuung
Für Kitas, Krippen, Horte gilt weiterhin bis zu den Sommerferien die Notbetreuung. Die Betreuungskapazitäten sollen aber ausgeweitet werden. Man kann das Kind in die Notbetreuung geben, wenn mindestens ein Erziehungsberechtigter „in betriebsnotwendiger Stellung in einem Berufszweig von allgemeinem öffentlichem Interesse“ tätig ist. Ausnahmen werden auch in besonderen Härtefällen wie zum Beispiel drohender Kündigung oder erheblichem Verdienstausfall gemacht.
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Unter anderem bei der Notbetreuung, aber auch bei anderen Punkten der Verordnung, fehlt es den Grünen im Landtag an Genauigkeit. „Viele Vorgaben erweisen sich bei genauer Betrachtung als zu schwammig. Regionale Unterschiede sind vorprogrammiert. Ausbaden müssen das am Ende jetzt die Kommunen, Eltern und Kitas und der Handel“, sagt die Fraktionschefin Julia Hamburg.
Es bleibt beim Veranstaltungsverbot
Das Versammlungsverbot wird gelockert, so könnten künftig auch wieder Demonstrationen stattfinden – sofern Abstandsregeln und andere Infektionsschutz-Auflagen beachtet werden. Das ist eine wichtige Information vor dem 1. Mai. Bis Ende August bleiben Großveranstaltungen mit mehr als 1000 Teilnehmern untersagt. Bis dahin aber, sagte Claudia Schröder vom Sozialministerium, seien weiterhin auch Feste und Treffen mit weniger als 1000 Teilnehmern verboten. Die neue Bestimmung besage lediglich, dass Großveranstaltung zwingend bis Ende August nicht möglich sind. Für kleinere Treffen seien schon eher Lockerungen möglich, nur jetzt noch nicht.
Was bleibt bestehen?
Große Möbelhäuser, Kaufhäuser oder Technikmärkte bleiben weiter zu. Das habe auch damit zu tun, die Kundenbewegungen auf den Parkplätzen steuerbar zu halten, sagte Schröder am Freitag. „Der Zulauf auf die Punkte wird durch das aktuelle Konzept deutlich kleiner verlaufen.“
Auch öffentliche Veranstaltungen – mit Ausnahme von Trauungen und Beerdigungen mit einer Teilnehmerzahl von bis zu zehn Personen – bleiben verboten, ebenso Gottesdienste.