Wir müssen gegen sich immer häufiger zeigende Missstände wie Verwahrlosung oder Überbelegung von Wohnraum angehen.
Tatsächlich berühren die beiden Vorschriften, von denen nun eine schon als Entwurf im Landtag vorliegt, ein schwerwiegendes juristisches Problem. Im Entwurf des Gesetzes gegen Zweckentfremdung ist vorgesehen, dass Hausbesitzer oder -verwalter den Beauftragten der Gemeinde, also den Vertretern der Ordnungsämtern, den Zutritt zum Grundstück und zur Wohnung ermöglichen müssen. Das gilt zwar nur für Wochentage zwischen 7.30 und 19 Uhr, ist aber gleichwohl ein Eingriff in das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung, das in Artikel 13 des Grundgesetzes festgelegt ist. Auf die Einschränkung dieses Grundrechts weist der Gesetzentwurf der beiden Regierungsfraktionen zwar hin – doch fraglich ist, ob die vermutete Zweckentfremdung ein hinreichender Grund ist, in dieses Grundrecht eingreifen zu können. Im Grundgesetz selbst heißt es, Eingriffe in das Grundrecht seien zur Abwehr einer gemeinen Gefahr, zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung und zur Behebung von Raumnot erlaubt. Bei der Zweckentfremdung käme hier die Raumnot in Betracht. Es geht um Großstädte oder touristische Siedlungen auf den ostfriesischen Inseln, auf denen Wohnraum knapp ist und viele Wohnungen als Feriendomizile genutzt werden. Nach dem Gesetzentwurf liegt eine Zweckentfremdung vor, wenn mehr als die Hälfte der Wohnung für gewerbliche Zwecke genutzt wird, die Unterkunft für mehr als zwölf Wochen jährlich als Ferienwohnung genutzt wird oder länger als sechs Monate leer steht. Ein Bußgeld von bis zu 100.000 Euro wird vorgesehen – und nach den Worten von Arning ist das zu begrüßen: „So können wirtschaftliche Vorteile abgeschöpft werden.“