27. Juli 2015 · 
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Trotz Hochschulreform keine Zugangsgarantie zum Masterstudium

(rb) Hannover. Im Zuge der Novelle des Niedersächsischen Hochschulgesetzes (NHG), die das Kabinett jetzt zur Landtagsberatung freigegeben hat, werden die Grenznoten beim Übergang vom Bachelorstudium in einen nachfolgenden Masterstudiengang zum Sommersemester 2016 aufgehoben. Das bedeutet allerdings nicht, dass alle Studierenden, die einen Bachelorstudiengang erfolgreich absolviert haben, auch automatisch mit dem zwei- bis viersemestrigen Masterstudium weitermachen können. Dies wird lediglich für die zulassungsfreien Studiengänge gelten. Mit dem Master wird nach erfolgreichem Abschluss der zweite akademische Grad und damit zugleich die Voraussetzung für die Promotion erlangt. In den zulassungsfreien Fächern rechnet das Wissenschaftsministerium mit einem „moderaten Anstieg“ von Masterstudierenden, da künftig auch diejenigen zugelassen würden, die bisher an der Grenznote – je nach Fach und Hochschule kann diese derzeit bei 2,0 oder 2,5 liegen – gescheitert seien. Künftig würden hier keine Studienplätze mehr frei bleiben. In zugangsbeschränkten Studiengängen werde sich dagegen keine Änderung ergeben. Diejenigen, die die Grenznote nicht erreichten, hätten zwar dann eine Zugangsberechtigung, in der Regel jedoch kaum Zulassungschancen. Denn schon bisher würden alle Studienplätze von Kandidat/innen ausgeschöpft, die eine bessere Durchschnittsnote als die Grenznote hätten, teilte das Ministerium jetzt auf Nachfrage mit. Aus Sicht des Ministeriums dürfte es auch künftig ausreichende Kapazitäten geben: In rund 700 Masterstudiengängen stünden in Niedersachsen 15 000 Master-Studienanfängerplätze zur Verfügung. Nach bisherigen bundesweiten Studien streben mittlerweile mindestens 40 Prozent der Bachelorabsolventen ein Masterstudium an. Ob die rotgrüne Landesregierung mit dem Wegfall der Grenznote die Chancen vieler Studierenden erhöhen wird, trotz mäßiger Leistungen im ersten Studium den Master machen zu können, muss sich noch zeigen. Bisher beschränken viele Hochschulen die Zulassung zum Masterstudium durch die Voraussetzung einer bestimmten Abschlussnote oder durch einen Numerus clausus (NC). Einige Hochschulen stellen weitere Anforderungen wie Praktika oder Motivationsschreiben. Allerdings hatte das Verwaltungsgericht Osnabrück bereits im Januar 2014 den NC für Lehramtsmaster an der dortigen Universität für verfassungswidrig erklärt. Das Gericht hatte argumentiert, Lehramtsstudierenden sei es ohne Masterabschluss unmöglich, ihren Beruf auszuüben. Daraufhin forderten die niedersächsischen Jusos den „Master für alle“.
Dieser Artikel erschien in Ausgabe #141.
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