
Vor anderthalb Jahren hat der Bundestag ein richtungsweisendes Gesetz beschlossen, das in einigen Jahren große Wirkung zeigen soll. Mit dem „Gesetz zur ganztägigen Förderung von Kindern im Grundschulalter“ (GaFöG) enthält eine Besonderheit. Nicht wie sonst üblich handelt es sich hier um eine Regelung im Schulrecht, sondern im Achten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB VIII). Nun hat sich Marco Trips, Präsident des Städte- und Gemeindebundes in Niedersachsen (NSGB), kritisch mit dieser Regel auseinandergesetzt. Trips meint, die Kommunen als Jugendhilfe- und Schulträger würden durch die neuen Vorgaben des Bundes „erhebliche Investitionskosten, aber vor allem auch erhebliche Betriebskosten“ zu tragen haben. „Ob das Geld des Bundes ausreicht ist ebenso fraglich wie eine konkrete Beteiligung der Länder an den Kosten“, schreibt Trips in einem neuen Beitrag für die Niedersächsischen Verwaltungsblätter.
Die Regeln des Bundesgesetzes sind sehr konkret ausformuliert: Ein Kind, das im Schuljahr 2026/2027 oder in den darauf folgenden Schuljahren die erste Klassenstufe besucht, hat demnach bis zum Beginn der fünften Klassenstufe einen Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Dieser Anspruch bestehe an Werktagen im Umfang von acht Stunden täglich. Die Länder sind berechtigt, eine Schließzeit der Einrichtung von bis zu vier Wochen im Jahr festzulegen – das wären also Zeiten, in denen der Anspruch nicht erfüllt werden kann. Über die reinen Betreuungszeiten hinaus muss „ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen vorgehalten werden“. Der Umfang der Förderung, den jedes Kind erhalten soll, richte sich nach dessen individuellem Bedarf. Aus dieser zeitlichen Perspektive im Gesetz, die einen Start erst zum 1. August 2026 vorsieht, folgt eine Staffelung der nötigen Angebote: Im Schuljahr 2026/2027 betrifft das den Rechtsanspruch für die ersten Klassen, im Folgejahr für die ersten und zweiten Klassen, danach für drei Klassen. Vom 1. August 2029 an gilt der Rechtsanspruch umfassend für alle Grundschulkinder. Wie Trips berichtet, schließt sich diese Rechtsanspruch-Regel an den schon seit August 2013 geltenden Rechtsanspruch auf Betreuung für das erste bis vollendete dritte Lebensjahr an. Dass der Bundestag ins Gesetz zudem eine „Berichtspflicht der Bundesregierung an den Bundestag“ über den Ausbaustand der ganztägigen Bildungs- und Betreuungsangebote festgeschrieben hat, liegt für Trips daran, dass die Bundesebene „offensichtlich der Umsetzung durch die Länder misstraut“.
Nun hat der Präsident des NSGB nachgerechnet und kommt auf Zusagen des Bundes über 3,5 Milliarden Euro für diesen Zweck. Nach den üblichen Regeln bekäme Niedersachsen davon ein Zehntel – wobei der Bund nur 70 Prozent der Kosten ausgleichen wolle und 30 Prozent bei den Ländern verbleiben sollten. Als Bundesförderung für die Betriebskosten wolle der Bund bundesweit 1,3 Milliarden Euro beisteuern. Die Prognose geht nun von zwei Varianten aus – entweder der Bedarf an Betreuungsplätzen bleibt auf dem bisherigen Niveau, oder aber er steigt. Bei konstantem Bedarf seien im Sommer 2026 insgesamt 42.700 weitere Betreuungsplätze nötig, im Sommer 2029 sind es dann 46.700. Wächst der Bedarf aber, weil jedes neue Angebot auch neues Interesse hervorruft, so sind 2026 dann 58.000 weitere Plätze nötig, 2029 sind es dann schon 65.800. Beim Personalschlüssel 1 zu 15 (ein Betreuer auf 15 Kinder) sind dann 2026 bei steigendem Bedarf 2200 Vollzeitstellen zusätzlich nötig und 2029 rund 2500 Stellen. Berücksichtigt man die Teilzeitquote, so steigt der Personalbedarf auf 3700 bis 4200 Kräfte. Wenn nur Fachkräfte eingestellt werden, bedeute das einen Finanzaufwand (bei steigendem Bedarf) von 191 Millionen Euro jährlich. Die Investitionskosten lägen zwischen 349 und 494 Millionen Euro. Trips weist nun auf die Kostensteigerung im Hochbau hin, die allein zwischen Sommer 2020 und Sommer 2021 schon 12,6 Prozent betragen habe – also noch vor der Inflation und den Lieferkettenproblemen.
Trips berichtet, dass 71 Prozent der 2571 öffentlichen allgemeinbildenden Schulen in Niedersachsen schon Ganztagsschulen sind, also 1860 Schulen. Sie sind jedoch als „offene Ganztagsschulen“ eingerichtet – haben also für den Nachmittag ein freiwilliges Angebot. Der pädagogische Betrieb werde durch Zuweisungen von zusätzlichen Lehrerstunden (maximal 40 Prozent) gewährleistet, über eine finanzielle Unterstützung von außerschulischem Personal. Da die Schulträger auf Antrag diese Zuweisungen erhalten können, wird bei dieser Regelung die Konnexität (also die in der Landesverfassung verankerte Verpflichtung des Landes, die Kommunen für die Zuweisung neuer Aufgaben zu entschädigen) umgangen. Der gesellschaftliche Druck sei aber so stark, dass faktisch jede Kommune einen solchen Antrag stellen müsse.
So kommt der NSGB-Präsident zu mehreren Schlussfolgerungen: Erstens werde durch das Bundesgesetz den Kommunen eine neue Aufgabe übertragen. Zweitens müsse das Land jetzt das Schulrecht anpassen – allein schon, um das Durcheinander zwischen Sozial- und Schulrecht zu verhindern. Wenn das Land aber handele, werde das die Konnexität begründen. Das bedeutet, dass in diesem Fall die Kommunen Anspruch auf einen finanziellen Ausgleich für alle ihre damit verbundenen Ausgaben hätten.


