Möchten Sie den Inhalt von www.facebook.com laden?
Die bisherigen Entscheidungen nach dem Losverfahren, das für so viel Unmut gesorgt hat, werden nicht generell aufgehoben, sondern nur in einigen Fällen. Angenommen, drei Spielhallen liegen in einer Straße im Abstand von jeweils 60 Metern, dann sah das Los bisher vor, dass zwei von ihnen geschlossen werden sollten. Wenn die erste und die dritte vom Los getroffen wurden, wird diese Schließung vorläufig nicht umgesetzt – denn sie liegen ja im Abstand von 120 Metern voneinander entfernt, halten also die Mindestdistanz ein. Wenn die mittlere Spielbank vom Losentscheid betroffen wurde, bleibt dieser gültig. Mit zwei Spielhallen in einem 120-Meter-Abstand sei nämlich „die bestmögliche Gebietskapazität erreicht“, wie es mit Verweis auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts heißt.
Lesen Sie auch:
Professor Florian Heinze wird mit seiner Kritik noch grundsätzlicher. Der neue Erlass des Wirtschaftsministeriums führe nicht weiter, weil er auf die „Gebietskapazität“ abhebe. Das sei aber, wie das Verwaltungsgericht Osnabrück entschieden habe, gar nicht maßgeblich. Die Richter in Osnabrück hätten gemeint, dass die Behörden vielmehr eine gründliche Abwägung und Bewertung jeder Spielhalle vornehmen müssten, bevor sie über die Frage entscheiden, welche geschlossen werden soll. Auf solche sachlichen Auswahlkriterien hätten die meisten Kommunen in Niedersachsen aber verzichtet – deshalb komme es jetzt zur Flut von Prozessen. Wie Prof. Heinze sagt, sind von den Vorgängen in den Spielhallen bis zu 5000 Arbeitnehmer landesweit betroffen. Die Landesregierung hatte jüngst erklärt, zwei Drittel der durch Losentscheide ausgewählten Spielhallen, die bestehen bleiben können, seien bedenkenlos – das betreffe 650 Standorte. In bis zu 350 Standorten aber müsse das bisherige Losverfahren wegen der Regel der „Gebietskapazität“ noch einmal überprüft werden.