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Schwierigkeiten sehen die Rechtsexperten beim GBD unter anderem bei der „unechten Konkurrenz“, also Spielhallen in ein- und demselben Gebiet, die aber demselben Betreiber gehören. Das kann zum Beispiel in Mehrfachkomplexen der Fall sein. Hier sieht der aktuelle Gesetzentwurf vor, dass zunächst die Betreiber selbst entscheiden sollen, welche der beiden Spielhallen weiterbestehen soll. Passiert das nicht, soll die Behörde entscheiden, und genau an der Stelle sehen die Juristen ein Problem. Denn der Behörde wird freigestellt, ob sie anhand von Kriterien oder durch ein Losverfahren darüber entscheidet. Allerdings gäbe es dafür gar keine im Gesetz formulierten Kriterien, nach denen sich die Behörden vor Ort richten könnten, stellte Dennis Miller vom GBD im Rechtsausschuss fest. Er sieht dadurch ein Prozessrisiko, wenn nicht durch das Los entschieden wird.
Warum dann nicht gleich im Losverfahren?
Warum dann nicht gleich auf das Losverfahren gesetzt werde, fragt der FDP-Rechtspolitiker Marco Genthe im Ausschuss. Joachim Ernst aus dem Gewerbereferat des Wirtschaftsministeriums antwortete, er halte es für realistisch, dass die „ganz überwiegende Anzahl“ ohnehin im Losverfahren entschieden werde. „Wir können aber nicht ausschließen, dass sich der Behörde bei ausstehenden Entscheidungen noch Erkenntnisse eröffnen, die wir im Gesetz jetzt noch gar nicht formulieren können und wodurch ein Losverfahren gar nicht nötig sein wird“, erklärte er. Was das für Erkenntnisse sein sollen, blieb unklar, und darin liegt dann wohl auch das Risiko, dass es zu Prozessen kommen könnte. Der GBD identifizierte zudem weitere Risiken in der geplanten Neu-Regelung für die Spielhallen.Kriterien beim Auswahlverfahren: Hier soll unter anderem danach entschieden werden, ob Anbieter darauf verzichten, Spielautomaten in Gruppen aufzustellen oder ob sie ein Rauchverbot in der Spielhalle durchsetzen. Die Kriterien bezeichnet Miller allerdings als rechtlich umstritten, denn hier trifft Glückspielrecht auf Gewerberecht. Dazu gebe es auch schon unterschiedliche Urteile.Abstand zur Schulen und Einrichtungen der Kinder und Jugendhilfe: Der GDB-Experte sieht an dieser Stelle einen gesetzgeberischer Widerspruch, hat der Landtag doch gerade erst für Wettbüros einen Mindestabstand von mindestens 200 Metern festgelegt. Im Gesetzentwurf für Spielhallen findet sich eine solche generelle Regelung dagegen nicht, hier sei der größere Abstand zu Schulen nur eines der Auswahlkriterien, obwohl laut Oberverwaltungsgericht Lüneburg eine größere Gefahr für Jugendliche von Automaten als von Sportwetten ausgeht. Auch deshalb bleibe an dieser Stelle eine gewisse Unsicherheit, hieß es.