7. Juni 2020 · 
Inneres

Problem Urlaubsreise: Quarantäne nach der Rückkehr?

Die Reisewarnungen sind aufgehoben, die Einreisebeschränkungen sind vielerorts schon gelockert, in anderen Bereichen dürften sie noch fallen. Rechtzeitig vor Beginn der Sommerferien haben Nachbarländer ihre Verbote wieder einkassiert. Damit besteht für viele Niedersachsen die Chance, doch noch eine Auslandsreise anzutreten. Doch ein solches Vorhaben dürfte nicht ohne Risiko sein, wie ein Blick in die Detailvorschriften der niedersächsischen Landesverordnung zeigt. Dort ist nämlich vorgesehen, dass Rückkehrer aus dem EU-Land, einem nordeuropäischen Land, Norwegen, Großbritannien, Island, Liechtenstein oder der Schweiz besondere Auflagen zu beachten haben. Die Vorschrift besagt nämlich, dass sie sich unter Umständen in Quarantäne begeben müssen. Diese Auflagen sind den Reisenden selbst auferlegt, sie haben also die Verantwortung für ihr Verhalten. Für Einreisende aus allen anderen Ländern gilt grundsätzlich die zweiwöchige Quarantänepflicht – es sei denn, das Infektionsgeschehen in dem besuchten Land lasse die Ansteckungsgefahr als gering erscheinen.

Strenge Auflagen für Rückkehrer aus Risikogebieten

Diese Vorschrift ist, etwas umständlich formuliert, in Paragraph 5 der geltenden Landesverordnung zum Schutz vor dem Corona-Virus enthalten. Vereinfacht ausgedrückt ist folgendes vorgeschrieben: Wer von einem Auslandsaufenthalt in einem Staat zurückkehrt, in dem es in den vergangenen sieben Tagen Neuinfektionen von 50 Fällen je 100.000 Einwohner gegeben hat, muss strenge Auflagen beachten. Er muss sich sofort nach seiner Rückkehr auf direktem Weg sofort in seine eigene Wohnung oder „den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts“ begeben und dort zwei Wochen lang bleiben. In dieser Zeit darf er auch nur von Menschen besucht werden, die in seinem eigenen Haushalt leben. Außerdem muss er sofort das zuständige Gesundheitsamt informieren – und bei Covid19-Symptomen die Behörde unverzüglich davon unterrichten.
Lesen Sie auch: Pulver in Drohbriefen an Politiker war ungefährlich
Maßgeblich für die Beurteilung der Frage, ob die Obergrenze von 50 Fällen je 100.000 Einwohner überschritten ist, sollen die aktuellen Mitteilungen des Robert-Koch-Institutes sein, die sich auf statistische Auswertungen und auf Veröffentlichungen des European Center for Disease Prevention and Control (ECDC) beziehen. Das bedeutet also, dass jeder Auslandsurlauber ständig die aktuelle Entwicklung der Neuinfektionen in dem jeweiligen Urlaubsland im Blick behalten muss – und zwar auf der Basis der Daten, die das Robert-Koch-Institut für seine Darstellungen zugrunde legt. Damit geht jeder Auslandsurlauber nach der geltenden Verordnung das Risiko ein, womöglich in den ersten zwei Wochen nach seiner Rückkehr eine zweiwöchige Quarantänezeit anschließen zu müssen.

Klage beim OVG Lüneburg gescheitert

Eine Klage gegen diesen Passus in der Landesverordnung war erst vergangenen Freitag gescheitert. Das Oberverwaltungsgericht in Lüneburg lehnte den Antrag auf einen einstweilige Außervollzugsetzung ab. Zur Begründung meinten die Richter, die genannten Kriterien und der Verweis auf die Daten des Robert-Koch-Instituts beruhten „auf hinreichend konkret nachvollziehbaren und belastbaren tatsächlichen Grundlagen“. Diese Bestätigung durch das OVG bedeutet nun aber, dass jeder Urlaubsreisende nach wie vor verpflichtet ist, sich über die Infektionszahlen in seinem Reiseland zu informieren und bei einem Verdacht selbstständig sein Gesundheitsamt in Niedersachsen zu informieren. In der Lockerung der Corona-Verordnung, die von heute an in Kraft tritt, ist diese Vorschrift nicht relativiert worden. Während also in ganz vielen Details die Beschränkungen und Auflagen zurückgenommen worden sind, gilt das für die Reisenden nach wie vor nicht.

Die neue Corona-Verordnung bringt nun an mehreren Stellen Veränderungen mit sich:

Kontaktbeschränkungen bleiben: Anders als beispielsweise Bremen verhängt Niedersachsen weiter keine Obergrenze an Personen, die bei einer privaten Feier zuhause oder unter freiem Himmel stattfinden. Ausnahmen betreffen nur Hochzeiten, Taufen und Beerdigungen, bei denen jetzt eine maximale Teilnehmerzahl von 50 genannt werden. Ansonsten gilt: Wer sich zuhause trifft, muss diese Kontakte „auf ein Mindestmaß begrenzen“. Der 1,50-Meter-Abstand soll eingehalten werden. Bei Treffen im öffentlichen Raum, also in Parks, auf Straßen oder Plätzen, sollen weiterhin Bewohner von höchstens zwei Haushalten ohne den nötigen Abstand von 1,50 Metern zusammenkommen können. Kulturveranstaltungen und Busreisen: Bei kulturellen Veranstaltungen im Freien dürfen maximal 250 Personen anwesend sein. Sie müssen alle Sitzplätze haben, den 1,50-Meter-Abstand einhalten und ihre Namen müssen festgehalten werden. Die Gebäude der Theater, Opern und Kinos bleiben weiter geschlossen. Bis touristischen Busreisen gelten Beschränkungen: Zwischen den Sitzplätzen der Fahrgäste, die nicht zu einem Haushalt gehören, muss immer mindestens eine Sitzreihe frei bleiben.
Dieser Artikel erschien in Ausgabe #106.
Niklas Kleinwächter
AutorNiklas Kleinwächter

Artikel teilen

Teilen via Facebook
Teilen via LinkedIn
Teilen via X
Teilen via E-Mail
Alle aktuellen MeldungenAktuelle Beiträge
Symbolfoto: Pixabay/ITsRonny
Leck bei der Polizei? Es wird ermittelt
14. Mai 2025 · Klaus Wallbaum1min
Arbeitgeberforum 2025 im Schloss Herrenhausen
Künstliche Intelligenz als neuer Kollege: Warum jeder Mitarbeiter jetzt führen lernen muss
15. Mai 2025 · Christian Wilhelm Link4min
Sebastian Lechner (CDU) spricht im Landtag. | Foto: Plenar-TV/Screenshot: Link
Lechner zeigt Lies die kalte Schulter: Kein Vortrag des Kandidaten vor der CDU-Fraktion
14. Mai 2025 · Klaus Wallbaum3min