Strenge Auflagen für Rückkehrer aus Risikogebieten
Diese Vorschrift ist, etwas umständlich formuliert, in Paragraph 5 der geltenden Landesverordnung zum Schutz vor dem Corona-Virus enthalten. Vereinfacht ausgedrückt ist folgendes vorgeschrieben: Wer von einem Auslandsaufenthalt in einem Staat zurückkehrt, in dem es in den vergangenen sieben Tagen Neuinfektionen von 50 Fällen je 100.000 Einwohner gegeben hat, muss strenge Auflagen beachten. Er muss sich sofort nach seiner Rückkehr auf direktem Weg sofort in seine eigene Wohnung oder „den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts“ begeben und dort zwei Wochen lang bleiben. In dieser Zeit darf er auch nur von Menschen besucht werden, die in seinem eigenen Haushalt leben. Außerdem muss er sofort das zuständige Gesundheitsamt informieren – und bei Covid19-Symptomen die Behörde unverzüglich davon unterrichten.Lesen Sie auch: Pulver in Drohbriefen an Politiker war ungefährlich
Maßgeblich für die Beurteilung der Frage, ob die Obergrenze von 50 Fällen je 100.000 Einwohner überschritten ist, sollen die aktuellen Mitteilungen des Robert-Koch-Institutes sein, die sich auf statistische Auswertungen und auf Veröffentlichungen des European Center for Disease Prevention and Control (ECDC) beziehen. Das bedeutet also, dass jeder Auslandsurlauber ständig die aktuelle Entwicklung der Neuinfektionen in dem jeweiligen Urlaubsland im Blick behalten muss – und zwar auf der Basis der Daten, die das Robert-Koch-Institut für seine Darstellungen zugrunde legt. Damit geht jeder Auslandsurlauber nach der geltenden Verordnung das Risiko ein, womöglich in den ersten zwei Wochen nach seiner Rückkehr eine zweiwöchige Quarantänezeit anschließen zu müssen.
Klage beim OVG Lüneburg gescheitert
Eine Klage gegen diesen Passus in der Landesverordnung war erst vergangenen Freitag gescheitert. Das Oberverwaltungsgericht in Lüneburg lehnte den Antrag auf einen einstweilige Außervollzugsetzung ab. Zur Begründung meinten die Richter, die genannten Kriterien und der Verweis auf die Daten des Robert-Koch-Instituts beruhten „auf hinreichend konkret nachvollziehbaren und belastbaren tatsächlichen Grundlagen“. Diese Bestätigung durch das OVG bedeutet nun aber, dass jeder Urlaubsreisende nach wie vor verpflichtet ist, sich über die Infektionszahlen in seinem Reiseland zu informieren und bei einem Verdacht selbstständig sein Gesundheitsamt in Niedersachsen zu informieren. In der Lockerung der Corona-Verordnung, die von heute an in Kraft tritt, ist diese Vorschrift nicht relativiert worden. Während also in ganz vielen Details die Beschränkungen und Auflagen zurückgenommen worden sind, gilt das für die Reisenden nach wie vor nicht.Die neue Corona-Verordnung bringt nun an mehreren Stellen Veränderungen mit sich:
Kontaktbeschränkungen bleiben: Anders als beispielsweise Bremen verhängt Niedersachsen weiter keine Obergrenze an Personen, die bei einer privaten Feier zuhause oder unter freiem Himmel stattfinden. Ausnahmen betreffen nur Hochzeiten, Taufen und Beerdigungen, bei denen jetzt eine maximale Teilnehmerzahl von 50 genannt werden. Ansonsten gilt: Wer sich zuhause trifft, muss diese Kontakte „auf ein Mindestmaß begrenzen“. Der 1,50-Meter-Abstand soll eingehalten werden. Bei Treffen im öffentlichen Raum, also in Parks, auf Straßen oder Plätzen, sollen weiterhin Bewohner von höchstens zwei Haushalten ohne den nötigen Abstand von 1,50 Metern zusammenkommen können.