Bis Ende dieses Jahres soll eine Entscheidung über die Amtszeit-Frage fallen, hatte Ministerpräsident Stephan Weil (SPD) im Juni in der Hauptversammlung des Niedersächsischen Städte- und Gemeindebundes (NSGB) erklärt. Nun vergeht nur noch ein Monat, bis 2023 endet, und noch sieht es nicht nach einer Kabinettsentscheidung über diese Frage aus. Dabei zeichnete sich doch schon vor Monaten ab, wie der Kern der Reform aussehen soll: Da den Kommunalverbänden die bisherige Amtszeit für Bürgermeister und Landräte (in der Regel 5 Jahre) zu kurz erscheint, prüfte das Innenministerium drei Varianten: 6 Jahre, 7,5 Jahre und 10 Jahre.

Die Wahlzeit von 6 Jahren erscheint den Kommunalverbänden als zu knapp, die Wahlzeit von 10 Jahren dem Ministerpräsidenten als zu lang. So dürfte es am Ende auf 7,5 Jahre hinauslaufen, in diesem Punkt sollen sich Weil und Innenministerin Daniela Behrens auch schon einig sein. Nur: Die Koalition müsste sich auf diesen Weg verständigen, doch eine Einigung besteht zwischen SPD und Grünen offenbar noch nicht.
Zunächst muss gefragt werden, wie die schräge Zahl von 7,5 Jahren zustande kommt. Als SPD und Grüne 2013 die Landesregierung übernahmen, gehörte die Reform der Bürgermeister-Wahlperioden (damals 8 Jahre) zu den ersten Reformvorhaben. Die Amtszeiten der Verwaltungschefs sollten mit denen der Räte und Kreistage zusammenfallen, daher wurde die Wahlzeit von 5 Jahren zur Regel.
Scheidet ein Hauptverwaltungsbeamter während einer Wahlperiode aus, so verlängert sich die Amtszeit bis zur übernächsten Kommunalwahl – deshalb etwa hat Hannovers 2019 gewählter OB Belit Onay derzeit eine siebenjährige Amtszeit. Bei 7,5 Jahren wäre gewährleistet, dass jede dritte Kommunalwahl mit der Wahl des Bürgermeisters zusammenfällt, das rot-grüne Reformprinzip von 2013 wäre also mindestens teilweise gerettet. Radikaler wäre nun noch ein anderer Weg, nämlich die Bürgermeister für 6 Jahre zu wählen und die Ratsperiode um ein Jahr auch auf 6 Jahre zu verlängern.
Damit indes können sich die Kommunalverbände nach bisherigem Stand überhaupt nicht anfreunden. Sie sagen, dass für die anstrengende Aufgabe eines Bürgermeisters die bisherigen Dienstzeiten nicht lang genug sind. Man müsse die kurzfristige Abwahl fürchten, deshalb ließen sich immer weniger gute Bewerber auf das Wagnis einer Kandidatur ein. Aber wie gesagt: Die Gespräche zwischen den Beteiligten sind ja auch noch nicht abgeschlossen, trotz des nahenden Jahresendes. Die Grünen hätten großes Interesse an einem intensiven Austausch mit den Kommunalvertretern.
Bewegung kommt durch eine Bemerkung ins Spiel, die die Grünen-Kommunalexpertin Nadja Weippert gestern auf Anfrage des Politikjournals Rundblick äußerte: „Für uns als Grüne ist es wichtig, dass wir auch grundsätzlich darüber ins Gespräch kommen, wie wir die Rahmenbedingungen für Hauptverwaltungsbeamte und kommunale Wahlbeamte attraktiver gestalten können, um mehr geeignete Bewerber zu finden.“

Näher erläuterte sie das nicht, aber ins Blickfeld könnte damit die „Kommunalbesoldungsverordnung“ kommen, eine letztmalig vor zehn Jahren angepasste Bestimmung des Landes über die Gehälter der Bürgermeister und Landräte. Zwischen 10.000 und 15.000 Einwohnern steht ihnen B2 zu, bis 20.000 dann B3, bis 30.000 B4, bis 40.000 B5 und so weiter. Über 200.000 Einwohner wird B9 gewährt. Die Landräte beginnen mit B5. In Nordrhein-Westfalen sind die Stufen teilweise anders gestaltet, bis 10.000 Einwohner ist dort B2 (statt bei uns B1) vorgesehen. Außerdem hat NRW ein sogenanntes „Krawattengeld“ eingeführt – eine höhere steuerfreie Aufwandspauschale für Bürgermeister, die vor allem nach ihrer Wiederwahl gilt.
Nun gäbe es mehrere Schritte, die Debatte über die Amtszeiten noch einmal für weitere Aspekte zu öffnen und damit die Aufmerksamkeit auf andere Schauplätze zu lenken. Gesprochen wurde offenbar schon mal über ein Rückkehrrecht für ausgeschiedene oder abgewählte Bürgermeister. Dagegen spricht nicht nur die Vielfalt der vorher ausgeübten Berufe, die nicht alle zum öffentlichen Dienst gehören. Auch die recht großzügig gestaltete Bürgermeister-Versorgung zwingt nicht dazu, derartige Vorschriften zu entwerfen.
Im Übrigen wäre eine Regelung höchst kompliziert. Ob eine höhere Aufwandsentschädigung dazu führen würde, die Bürgermeister-Ämter attraktiver zu machen, kann auch bezweifelt werden. Gleiches gilt für andere Formen der Entlastung, etwa den Anspruch auf mehr Mitarbeiter des Bürgermeisters. Dies würde, legte man es landesweit fest, an der Organisationshoheit der Kommunen rühren. Auch das Prinzip der Konnexität könnte berührt sein, also die Pflicht für das Land, den Städten und Kreisen die Mehrkosten zu erstatten.
