Die Landesregierung hat am Dienstag die Novelle des „Niedersächsischen Gleichberechtigungsgesetzes“ (NGG) in der ersten Stufe beschlossen – und bittet nun Kommunen und Verbände um Stellungnahmen. Das NGG regelt den Zugang der Geschlechter zu Positionen im öffentlichen Dienst. Im Kern bleibt die bisherige Regel bestehen: „Sind Frauen in einem Bereich aufgrund struktureller Benachteiligung unterrepräsentiert, so hat die Dienststelle sie bei der Besetzung von Arbeitsplätzen sowie der Übertragung höherwertiger Tätigkeiten bei gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu bevorzugen.“

Rund um diese Vorgabe werden im Entwurf aber noch weitere Vorgaben präzisiert. So sollen grundsätzlich alle Arbeitsplätze ausgeschrieben werden – öffentlich in den Bereichen, in denen Frauen unterrepräsentiert sind. Das soll nicht gelten für besondere Positionen im Umfeld der Behördenleitung, die auf einem Vertrauensverhältnis beruhen. Die Gleichstellungsbeauftragte soll mehr Rechte bekommen. Sie soll die Wiederholung einer Ausschreibung verlangen können, wenn sich nicht ausreichend Frauen bewerben. Bei Formfehlern soll sie zudem ein Beanstandungs- und sogar Klagerecht erhalten. Sie soll über den „Gleichstellungsplan“ wachen, den jede Behörde mit mehr als 50 Beschäftigten aufstellen muss.
In Aufsichtsgremien soll das Land, wenn es mindestens zwei Mitglieder entsendet, von Anfang 2026 an die Geschlechterparität zwingend berücksichtigen. Das gilt dann auch für den VW-Aufsichtsrat. Die neuen Vorschriften sollen für alle Landes- und Kommunalbehörden gelten, aber auch für öffentlich-rechtliche Körperschaften unter Aufsicht des Landes, also die Kammern. Im Gesetzentwurf heißt es, dass die Mehrkosten, die auf die Kommunen zukommen, „nicht erheblich“ seien. Eine Erstattung könnten die Kommunen nicht verlangen, da sie selbst durch das Grundgesetz zur Förderung der Geschlechtergerechtigkeit aufgefordert seien.
Im Gesetzentwurf ist auch eine Aussage zur geschlechtergerechten Sprache enthalten. Er regelt den Sprachgebrauch in Rechtsvorschriften und öffentlicher Kommunikation von Landesbehörden und Institutionen, die unter Landesaufsicht stehen. Festgelegt wird, dass „sprachlich die Gleichstellung der Geschlechter zum Ausdruck gebracht werden" muss. Vom dritten Geschlecht oder Gender-Sonderzeichen ist hier ausdrücklich nicht die Rede.