Erkennungsdienstliche Maßnahmen im Maßregelvollzug
(rb) Hannover. Schwierigkeiten bei der Fahndung nach Straftätern, die aus dem Maßregelvollzug entwichen sind und von denen oft nicht einmal ein aktuelles Foto vorhanden war, sollen künftig dadurch behoben werden, dass die dort einsitzenden Straftäter sich – ebenso wie bereits Gefangene in den Strafvollzugsanstalten – erkennungsdienstlichen Maßnahmen unterwerfen müssen. Das sieht eine Änderung des Maßregelvollzugsgesetzes vor, die die CDU-Landtagsfraktion in die parlamentarische Beratung gebracht hat. Darin ist vorgesehen, dass von den betroffenen Personen Lichtbilder angefertigt sowie biometrische Merkmale von Fingern, Händen und Gesicht erfasst werden, eine Stimmaufzeichnung vorgenommen und der Körper gemessen wird sowie äußerliche Merkmale festgestellt werden. In der Begründung wird darauf verwiesen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erkennungsdienstliche Maßnahmen im Maßregelvollzug nur zulässig sind, wenn das Landesrecht hierzu eine besondere gesetzliche Regelung beinhaltet. Diese fehle aber bislang im Niedersächsischen Maßregelvollzugsgesetz und soll mit dieser Gesetzesänderung geschaffen werden.Dieser Artikel erschien in Ausgabe #127.