
Als das Justizministerium zu Jahresbeginn einen überraschenden Karriereschritt von Katrin Rieke verkündete, nämlich ihren Wechsel an die Spitze des Oberlandesgerichts Braunschweig, war der Gesprächsbedarf in Richterkreisen groß: Wer würde ihr auf den Stuhl des Präsidenten des Landessozialgerichts (LSG) folgen? Das LSG hat seinen Sitz in Celle, es ist für zwei Bundesländer zuständig – für Niedersachsen und für Bremen. Aus der Justiz war zu hören, dass die beiden Landesregierungen eine Favoritin für dieses Amt hatten, nämlich die bisherige LSG-Vizepräsidentin Lioba Huss. Sie hat reichlich Erfahrung in der Sozialgerichtsbarkeit, gehört auch dem Staatsgerichtshof an und ist politisch aktiv – in ihrer Freizeit wirkt sie im SPD-Ortsverein Groß Buchholz, der zum Stadtverband Hannover gehört.
Eine ideale Kandidatin also? Da die Stellen von Gerichtspräsidenten keine politischen Beamten sind, sondern die von Laufbahnbeamten, ist für die Personalauswahl die Bestenauslese vorgesehen. Das heißt: Bewerber müssen nach Leistung, Befähigung und Eignung eingestuft werden. Immer wieder gibt es bei Stellenbesetzungen Streit über die Frage, welcher Bewerber zum Zuge kommt. Häufig landen solche Fälle dann vor den Verwaltungsgerichten. So war es nun auch hier. Lioba Huss kam ins Spiel, sie ist nach R4 besoldet – übrigens als einzige Stelle in der niedersächsischen Sozialgerichtsbarkeit, alle übrigen Führungspositionen unterhalb des Präsidentenpostens werden nach R3 oder R3 mit Zulage eingestuft. Es meldete sich aber auch ein Richter, der derzeit als Abteilungsleiter im Justizministerium tätig ist – der Chef der Zivilrechtsabteilung, Thomas Matusche. Er ist nach B6 besoldet, das ist höher als R4. Nach vielen Gerichtsentscheidungen über Konkurrentenstreitverfahren gilt nun folgende Regel: Wenn beide Bewerber eine ähnlich gute Beurteilung haben, setzt sich am Ende derjenige mit der höheren Besoldungsstufe durch. Das wäre in diesem Fall Matusche gewesen. Matusche kommt aus Dransfeld im Kreis Göttingen, er arbeitet seit bald 20 Jahren im Justizministerium – und er gehört der CDU an.

Doch es lief dann ganz anders. Tatsächlich hatte diese Suche nach einer Person für die LSG-Präsidentenstelle eine Besonderheit: Die Landesregierung schrieb in die Ausschreibung, dass die Bewerber eine „richterliche Bewährung in der Sozialgerichtsbarkeit“ vorweisen müssten. Dieses Kriterium gab der Landesregierung dann den Hebel, bei der Entscheidung für Huss und gegen Matusche zu votieren, denn Matusche hat in seinem Lebenslauf keine Station als Sozialrichter vorzuweisen. Für Huss hingegen gilt das unbestritten, da sie ja jetzt schon Vizepräsidentin ist. Matusche gab sich gleichwohl nicht zufrieden mit der Festlegung und strengte ein Konkurrentenstreitverfahren an. Seine Argumentation lautet im Wesentlichen so: Bisher hat es bei der Ausschreibung für leitende Stellen in der Justiz nie eine solche Einschränkung gegeben, dass nur Bewerber aus dem jeweiligen Fachzweig ihren Hut in den Ring werfen dürfen. Dieser Weg sei jetzt neu – und de facto habe das die Folge, dass dann nur eine einzige Person, nämlich die bisherige Vizepräsidentin, mit ihrer R4-Stelle eine Chance auf die Auswahl haben konnte. Damit werde das Bewerberfeld manipulativ auf nur eine Person eingeengt.
Das Verwaltungsgericht Hannover hatte Matusches Klage abgewiesen. Es sei „nicht sachwidrig“, wenn das Ministerium auf der Suche nach Führungspositionen die Erfahrung in diesem Zweig als Voraussetzung definiere. Verwiesen hat das Verwaltungsgericht auf ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts in Münster von 2018, wo die Voraussetzungen ähnlich waren wie jetzt in Niedersachsen. Dort war die Bevorzugung des in der Sozialgerichtsbarkeit erfahrenen Bewerbers als gerechtfertigt angesehen worden. Ist das nun übertragbar? Matusche sagt nein, das Ministerium aber sieht es so. Inzwischen nun hat sich Matusche entschieden, in die nächste Instanz zu gehen, vor das Oberverwaltungsgericht in Lüneburg. Eines seiner Argumente lautet: Im Münsteraner Fall von 2018 habe das besondere Anforderungsprofil für das Amt des LSG-Präsidenten in einer Allgemeinverfügung der NRW-Landesregierung gestanden. Im niedersächsischen Fall sei es aber anders, das Ministerium habe es in einem Einzelfall in eine Ausschreibung geschrieben – also damit auf diesem Weg einfach neue Fakten geschaffen, die sich in den allgemeinen Vorschriften nicht widerspiegeln. War es also ein Akt der Willkür, was diese Ausschreibung betrifft? Gegen die Position des Justizministeriums spricht auch, dass in späteren Ausschreibungen für Spitzenämter der niedersächsischen Justiz (etwa für eine Abteilungsleiterstelle) ausdrücklich keine Einschränkung vorgenommen wurde.

Aber die Argumentation des nicht berücksichtigten Bewerbers geht noch weiter. Dass von den Kandidaten für den LSG-Posten eine „richterliche Bewährung in der Sozialgerichtsbarkeit“ verlangt werde, sei kein konstitutives Kriterium, also keines, was sehr einfach mit ja oder nein beantwortet werden könne. Die Klärung setze vielmehr eine Beurteilung und Wertung voraus – und das sei bei solchen Festlegungen in Ausschreibungen nicht zulässig. Daraufhin hat das Justizministerium erwidert, dass im konkreten Fall doch eine einfache Beantwortung möglich gewesen sei – da Matusche bisher keine Berührung mit der Sozialgerichtsbarkeit hatte, könne man sehr einfach nach objektiven Kriterien seine Bewerbung aussortieren. Das mit der „Bewährung“ sei also messbar. Das nächste Argument des unterlegenen Kandidaten bezieht sich auf die konkrete Tätigkeit des LSG-Präsidenten. Er hat vor allem repräsentative Aufgaben, muss sehr viele Richter beurteilen und den internen Geschäftsbetrieb sicherstellen. Mit Rechtsprechung am Landessozialgericht direkt habe er dann sehr wenig zu tun. Und da er, Matusche, ja über viele Jahre eine Abteilung im Justizministerium geführt habe, zu der auch der Zweig der Sozialgerichtsbarkeit zählt, sei sein Ausschluss aus dem Bewerberkreis auch sachlich nicht gerechtfertigt. Die Gegenseite dürfte erwidern, dass auch gerade diese vielen Beurteilungen eine Erfahrung in der Sozialgerichtsbarkeit voraussetzen.
Der Ausgang des Verfahrens dürfte wohl zeigen, wie sehr das Justizministerium künftig von seinem Recht Gebrauch machen wird, bei der Personalsuche die Ausschreibungen mit neuen Kriterien zu versehen. Setzt sich das Ministerium durch, dürfte die Praxis sich ausweiten. Siegt aber Matusche, dürfte das weniger der Fall sein. Der Streit eskaliert in einer Phase, in der Justizministerin Kathrin Wahlmann wahrlich genug Probleme, Pannen und Herausforderungen bewältigen muss. Die Stellenbesetzungspolitik kommt jetzt noch oben drauf.


