12. Feb. 2017
Kommentar

Die Tücken des Bückeburger Urteils

Darum geht es: Der Staatsgerichtshof hat die Rechte der Opposition gestärkt und entschieden, dass eine Parlamentsmehrheit die Zielrichtung eines Untersuchungsausschusses nicht verwässern darf. Dazu ein Kommentar von Klaus Wallbaum. Der Staatsgerichtshof in Bückeburg, das wegen der Ehrenamtlichkeit seiner Richter zuweilen verspottete oberste Gericht Niedersachsens, hat ein wegweisendes Urteil gesprochen – die Oppositionsrechte müssen als solche respektiert werden, man darf sie nicht einschränken. Wenn die Minderheit im Parlament einen Vorgang aufhellen will, dazu interne Akten einsehen und Zeugen befragen möchte, dann darf die Mehrheit die Zielrichtung dieses Anliegens nicht verwässern. Das ist offenbar geschehen, als SPD und Grüne die Aufklärung über den Kampf gegen den Islamismus auf die Zeit der CDU/FDP-Regierung unter Innenminister Uwe Schünemann ausdehnen wollte. Dieser „Gegenangriff“ der Mehrheit war verfassungswidrig, meinen die Richter. Groß war die Zufriedenheit bei den Vertretern von CDU und FDP, die strahlend den Spruch der höchsten Richter entgegengenommen haben. [caption id="attachment_15591" align="aligncenter" width="780"] Die Oppositionsrechte müssen laut Staatsgerichtshof respektiert werden - Foto: Jolewa[/caption] Doch die Politik ist schnelllebig, und die Freude über Urteile, die aktuell gut passen, verfliegt im hektischen Tagesbetrieb rasch wieder. Die Welt der Juristen aber ist eine andere, viele Urteile sind wie in Stein gemeißelt, bauen aufeinander auf und schaffen Präzedenzfälle. Wenn der Bückeburger Richterspruch vom 10. Februar 2017 in einigen Jahren zitiert wird, kann es gut sein, dass diejenigen, die sich derzeit noch als Sieger fühlen, darüber eher ärgern. Denn CDU und FDP wollen beide aus dem Oppositionsstatus heraus, SPD und Grüne wollen dort nicht hinein. Laut Landesverfassung kann ein Fünftel des Landtags, das sind 20 Prozent, einen Untersuchungsausschuss nach ihren Vorstellungen durchsetzen – und die Richter unterstrichen jetzt, dass eine Mehrheit den Kern solcher Untersuchungen nicht beeinträchtigen darf. Was aber ist, wenn eine Minderheit nicht aus sachlichen, konstruktiven Kräften besteht, sondern Untersuchungsausschüsse nur als Vorwand nimmt für eine Destabilisierung des Systems? Bestimmte Kräfte am rechten und linken Rand des politischen Spektrums, denen man solche Tendenzen unterstellen kann, haben in einigen ostdeutschen Landtagen die 20-Prozent-Marke schon überschritten. Eine Schutzvorkehrung gegen den Missbrauch der Oppositionsrechte für politischen Klamauk enthält die Landesverfassung nicht. Lesen Sie auch:   Noch etwas anderes am jüngsten Bückeburger Urteil lässt aufhorchen. SPD und Grüne hatten beanstandet, dass der von CDU und FDP eingereichte Antrag auf einen Untersuchungsausschuss gar nicht von allen Fraktionsmitgliedern unterschrieben war – man habe nur die Anwesenheitsliste der Fraktionssitzung drangeheftet. Diesen Einwand lässt das Gericht nicht gelten. „Denn für eine Willensäußerung gegenüber dem Landtag ist ausreichend, dass ein von einzelnen Abgeordneten innerhalb der Fraktion gebildeter und geäußerter Wille bestimmungsgemäß durch einen Vertreter der Fraktion an den Landtag weitergeleitet wird“, heißt es in der Urteilsbegründung. Bedeutet das nun, dass die Fraktionsführungen erheblich an Macht und Einfluss gewinnen – und dass es auf das einzelne Fraktionsmitglied gar nicht mehr so ankommt? Das wäre fatal, wenn im nächsten Landtag Fraktionen sein sollten, die – anders als heute – auf innerparteiliche Demokratie und die Unabhängigkeit von Abgeordneten nicht mehr viel Wert legen. Deshalb hat dieser Spruch des Staatsgerichtshofes helle und dunkle Seiten. Aktuell mag man ihn als Sieg der parlamentarischen Demokratie begrüßen. Aber fraglich ist, ob man auch noch in fünf oder zehn Jahren von einem weisen Urteil sprechen mag. Mail an den Autor dieses Kommentars  
Dieser Artikel erschien in Ausgabe #28.
Martin Brüning
AutorMartin Brüning