
Liquiditätsengpass muss nach dem 11. März aufgetreten sein
Der Erlass des Wirtschaftsministeriums betont, dass die Antragsteller kleine gewerbliche Unternehmen, Angehörige freier Berufe und Solo-Selbstständige sein sollen, die bis 49 Beschäftigte oder einen Jahresumsatz bis zehn Millionen Euro oder eine Jahresbilanzsumme bis zehn Millionen Euro haben. Das jeweilige Unternehmen darf „vor März 2020 nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten gewesen“ sein, der Liquiditätsengpass muss nach dem 11. März 2020 aufgetreten sein. [caption id="attachment_48858" align="alignnone" width="780"]