6. Apr. 2020
Inneres

Wie ist es mit der Wahrheitspflicht, wenn die Unterrichtung nur per Video geschieht?

Als der Sozialausschuss vor wenigen Tagen zu seiner wöchentlichen Sitzung zusammenkam, verständigten sich die Fraktionen auf ein ungewöhnliches Vorgehen: Beim nächsten Mal sollten alle Abgeordneten, die wegen Quarantäne oder Selbstschutz lieber zuhause bleiben, per Video zugeschaltet werden und die Sitzung live verfolgen können. Die amtierende Vorsitzende Petra Joumaah, die den abwesenden Vorsitzenden Holger Ansmann vertrat, stellte in der Runde der Teilnehmer schnell eine Einigkeit in diesem Punkt fest. Die zarten Hinweise des Vertreters der Landtagsverwaltung in der Sitzung, dass die Geschäftsordnung gegenwärtig einen solchen Weg nicht vorsehe, wurden von den Ausschussmitgliedern freundlich zur Kenntnis genommen – getreu dem Motto: Der Einwand stimmt zwar, wir machen es aber trotzdem. So verständlich dieser Weg ist, so wenig dürfte er einer ernsten juristischen Prüfung stand halten. In der Sitzung wurde schon vorsichtig die Frage aufgeworfen, ob die Abgeordneten, die dann per Skype zugeschaltet sind, überhaupt auch abstimmen dürfen. Dies wird wohl nicht möglich sein. Gegenwärtig sieht die Geschäftsordnung des Landtags nämlich das Zuschalten von Teilnehmern per Video, per Telefon oder auf anderen Wegen gar nicht vor. Wer im politischen Prozess mitwirken will in Sitzungen der Parlamentsausschüsse oder des Plenums, der muss selbst körperlich anwesend sein. Zwar hat die FDP-Landtagsfraktion am 11. März, also kurz vor der Eskalation der Corona-Krise, einen Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung eingereicht. Dieser sieht vor, dass die Landtagspräsidentin zur Aufrechterhaltung der Arbeits- und Beschlussfähigkeit der parlamentarischen Gremien festlegen kann, dass die Sitzungen „unter Zurhilfenahme elektronischer Kommunikationsmittel stattfinden können“. In der jüngsten Plenarsitzung hätte dies beschlossen werden können, doch die Mehrheit wollte keinen Schnellschuss – denn dieser von der FDP vorgeschlagene Weg solle zunächst noch einmal gründlich geprüft werden.

Es geht um parlamentarische Grundsatzfragen

Tatsächlich sind bei einer Verfahrensänderung parlamentarische Grundsatzfragen berührt. Für das Verhalten in Ausschuss- und Plenarsitzungen des Landtags gibt es besondere Vorschriften, die nicht nur in der Geschäftsordnung, sondern auch in der Landesverfassung verankert sind. Das gilt beispielsweise für die Unterrichtungen der Landesregierung. Wenn ein Abgeordneter oder eine Fraktion zu gezielten Fragen Auskünfte haben will, legt der Artikel 24 der Landesverfassung fest, dass die Vertreter der Regierung „nach bestem Wissen unverzüglich und vollständig“ darauf antworten müssen. Die Qualität solcher Befragungen hängt dann oft davon ab, dass der Abgeordnete auf eine Antwort noch einmal nachhaken kann, vielleicht noch ein weiteres Mal. Videokonferenzen haben aber den Nachteil, dass man den Teilnehmer zwar hören und auch sehen kann, dennoch aber eine räumliche Distanz entsteht, die eine offene und direkte Kommunikation verzögern oder erschweren kann. Technische Störungen erschweren zudem hin und wieder die Übermittlung. Deshalb können die Hürden dieser Methode auch die parlamentarischen Verfahren beschweren – es würde für viele nur zugeschaltete Abgeordnete nicht mehr so einfach, einen Regierungsvertreter im Ausschuss ins Kreuzverhör zu nehmen. Die Fraktionen beraten auch über einen eigenen „Corona-Ausschuss“, der die sonst vielfältigen Fachausschüsse, die wegen der erhöhten Ansteckungsgefahr derzeit nur noch selten tagen, ersetzen könnte. Die Grünen hatten am 17. März einen solchen Ausschuss beantragt und vorgeschlagen, man könne den Ältestenrat dazu umrüsten. In der Koalition wird überlegt, ob der Sozialausschuss eine solche Rolle übernehmen könnte – indem dort verschiedene Ressorts, also auch das Innen-, Wirtschafts- und Finanzministerium beispielsweise, zu den Fragen der Abgeordneten mit Corona-Bezug Stellung nehmen müssten. Auf diese Weise wäre ein Minimum an parlamentarischer Kontrolle des Regierungshandelns gewährleistet.
Dieser Artikel erschien in Ausgabe #067.
Martin Brüning
AutorMartin Brüning