26. Aug. 2018
Parteien

Wende erkennbar: Große Koalition will bei Verfassungsänderung auf Opposition zugehen

In einer wichtigen politischen Streitfrage deutet sich ein Umdenken der Großen Koalition in Niedersachsen an: Die Änderung der Landesverfassung zur Stärkung der Oppositionsrechte wird mittlerweile von SPD und CDU nicht mehr ausgeschlossen. Zwar sind die Gespräche, die Sozial- und Christdemokraten mit Grünen und FDP führen, noch nicht beendet. Wie ein Teilnehmer gegenüber dem Politikjournal Rundblick berichtet, deutet sich aber bei den Führungen der beiden großen Parteien ein Wandel an – man sei jetzt angeblich doch bereit, eine wichtige Vorschrift der Landesverfassung zu ändern, und zwar die Voraussetzungen für eine „Normenkontrollklage“ vor dem Staatsgerichtshof in Bückeburg. Diese ist bisher nach Artikel 54 der Landesverfassung an die Unterstützung eines Fünftels der Landtagsabgeordneten gebunden – es müssten also Grüne, FDP und AfD einig werden, damit das Quorum für eine Klage in Bückeburg erreicht wird. Wegen der enormen Meinungsverschiedenheiten zwischen den drei Gruppierungen gilt dieser Weg allerdings als höchst unwahrscheinlich. Im Gespräch ist jetzt die Lösung, dass als Voraussetzung für diesen Schritt müsse eine Fraktion ausreichend sein solle. Damit hier die Verfassung verändert wird, ist eine Zweidrittelmehrheit im Landtag erforderlich. Das Ringen um die Stärkung der Oppositionsrechte hat eine lange Vorgeschichte. Als SPD und CDU nach der Landtagswahl im vergangenen Oktober ihre Koalitionsverhandlungen starteten, stellten sowohl SPD-Chef Stephan Weil als auch CDU-Chef Bernd Althusmann eine Verbesserung der Minderheitenrechte in Aussicht. Das sei angemessen wegen des Übergewichts der Abgeordneten der Regierungskoalition (105 der 137 Abgeordneten) und der Schwäche der Opposition (32 Abgeordnete). Als wichtige Oppositionsrechte werden drei beschrieben: Das Recht, im Fachausschuss die Aktenvorlage zu verlangen (geknüpft an ein Fünftel des Ausschusses), das Recht, einen Untersuchungsausschuss zu beantragen (gekoppelt an ein Fünftel des Landtags) und das Recht, die Vereinbarkeit von Landesgesetzen mit der Landesverfassung beim Staatsgerichtshof überprüfen zu lassen (nur möglich mit Zustimmung von einem Fünftel des Landtags). Erste Überlegungen im vergangenen Herbst und Winter, in den drei Punkten die Landesverfassung zu ändern und etwa jeweils aus einem „Fünftel“ ein „Sechstel“ zu formen, wurden im Frühjahr 2018 von den Parteispitzen von SPD und CDU gestoppt. Man wolle nicht wegen aktueller Wahlergebnisse die Verfassung reformieren und baue lieber auf eine freiwillige Vereinbarung zwischen SPD und CDU einerseits, Grünen und FDP andererseits. Die AfD war hier bewusst nicht eingebunden. Inzwischen ist diese Haltung nicht mehr aktuell. In zwei Punkten soll es nun tatsächlich eine freiwillige Vereinbarung geben, die in etwa so aussieht: Wenn Grüne oder FDP im Ausschuss eine Aktenvorlage verlangen wollen, sollen stets einige Abgeordnete von CDU und SPD das unterstützen, damit ein Fünftel des Ausschusses erreicht wird und der Antrag Erfolg hat. Wenn Grüne oder FDP einen Untersuchungsausschuss durchsetzen wollen, soll der Weg dahin im Plenum auf ähnliche Art und Weise gegangen werden. Die AfD dürfte von der Vereinbarung allerdings ausgeschlossen werden – ihre Begehren auf Akteneinsicht oder Untersuchungsausschüsse würden somit wie bisher abgewürgt werden, sofern sich kein parteiübergreifender Konsens dafür automatisch ergäbe. Im dritten Punkt aber, der Normenkontrollklage in Bückeburg, würde eine einfache parlamentarische SPD/CDU-Unterstützung für Grüne/FDP-Vorstöße nicht ausreichen, maßgeblich wäre die Zahl der klagenden Abgeordneten – für das nötige Fünftel-Quorum müssten also Koalitionsabgeordnete notfalls gegen ein von der Koalition beschlossenes Gesetz juristisch zu Felde ziehen. Da das vermutlich ausgeschlossen ist, käme hier nur die Änderung von Artikel 54 der Landesverfassung in Frage – und dem nähern sich SPD und CDU jetzt wohl an. Als Quorum ist „eine Fraktion“ anstelle von „ein Fünftel des Landtags“ im Gespräch. Die Variante „zwei Fraktionen“ wäre juristisch wohl problematisch, da das politische Gewicht der Abgeordneten einer kleinen Fraktion dann größer wäre als das einer großen. Sollte es nun doch zu dieser Verfassungsänderung kommen, so würden die vier größten Landtagsfraktionen sich auf einen Weg verständigen, den der hannoversche Rechtsprofessor Hermann Butzer bereits am 20. Februar in einem Rundblick-Interview vorgeschlagen hatte. Von einer solchen Regelung würde auch die AfD profitieren. Sie ist die einzige Fraktion, die derzeit eine Klage in Bückeburg vorgetragen hat – und zwar gegen das Gesetz für die Gedenkstätten-Stiftung. Da die AfD nach dem bisherigen Recht kein Quorum für die Normenkontrollklage hatte, wählte sie den Umweg über die Organklage, in der es strenggenommen nur um die Frage geht, ob Beteiligungsrechte von Abgeordneten verletzt oder missachtet worden sind.
Dieser Artikel erschien in Ausgabe #147.
Klaus Wallbaum
AutorKlaus Wallbaum