Verbot sexistischer Werbung kein Thema in Niedersachsen
(rb) Hannover/Berlin. Die Überlegungen von Bundesjustizminister Heiko Maas, geschlechterdiskriminierende Werbung gesetzlich zu verbieten, haben in Niedersachsen keine Betriebsamkeit ausgelöst. Nachdem es dazu bislang weder einen Gesetzentwurf und sonstige offizielle Ankündigungen gibt, sondern nur ein Interview des SPD-Politikers in der „Welt“, sieht sich dessen Amtskollegin in Niedersachsen, Antje Niewisch-Lennartz, nicht in der Pflicht, sich dazu zu verhalten. In ihrer Antwort auf eine entsprechende Anfrage aus der FDP-Landtagsfraktion verweist die Ministerin darauf, dass es sich hier offenbar nur um Gedankenspiele aus dem Bundesjustizministerium handelt. Es scheine noch nicht sicher zu sein, ob das Bundesministerium überhaupt einen Gesetzentwurf zu einem solchen Verbot vorlegen werde. Maas selbst habe von Vorüberlegungen seines Hauses gesprochen und darüber, dass zunächst einmal eine Diskussion zu dem Thema beginnen sollte. Niewisch-Lennartz sieht ausweislich ihrer Antwort das Thema bereits im Grundgesetz und in der Landesverfassung in besten Händen. Daran habe sich das von Maas geforderte „moderne Geschlechterbild“ zu orientieren. Die Grünen-Politikerin verweist auf den Artikel 3 Abs. 2 des Grundgesetzes, nach dem Männer und Frauen gleichberechtigt sind und der Staat auf eine Beseitigung bestehender Nachteile hinzuwirken habe.
Bezogen auf ein Verbot sexistischer Werbung heiße das, Frauen und Männer hätten das Recht, ihr Leben, auch ihr Geschlechtsleben, autonom zu gestalten. Weder Frauen noch Männer dürften zu bloßen Objekten der Bedürfnisbefriedigung anderer herabgewürdigt werden, um durch eine sexuell aufgeladene Darstellung Anreize zum Kauf von Waren zu setzen. „Es verträgt sich ebenso wenig mit dem Grundgesetz, wenn mit Frauenbildern geworben wird, mit denen eine Unterwertigkeit von Frauen gegenüber Männern vermittelt wird“, sagte Niewisch-Lennartz. Die FDP-Abgeordneten hatten in der Ankündigung des Bundesjustizministers auch das Land in der Pflicht gesehen, weil es sich neben bundesrechtlich zu regelnden Maßnahmen im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb auch um Verbote von Anzeigen in Print- und elektronischen Medien handele, die in die Gesetzgebungskompetenz der Länder für das Presse- und Rundfunkwesen fallen würden.Dieser Artikel erschien in Ausgabe #125.