Von den vielen Lebensweisheiten, die man im Laufe der Jahre so mitbekommt, ist eine ganz wichtig: Hört auf den Rat der Alten und unterschätzt deren Wissen nicht! Ich kann das als mit Abstand lebensältestes Mitglied der Rundblick-Redaktion mit gutem Gewissen behaupten, denn immer dann, wenn ich meinen Kollegen einen Rat gebe, ist es automatisch der Rat eines Alten. So ist das nun mal. Die einen nehmen es mit einem Anflug von Ehrfurcht auf, die anderen reagieren mit einer gehörigen Portion Skepsis.

Im heutigen Rundblick haben wir gleich zwei Beispiele dafür. Im ersten Fall hat ein Pensionär recherchiert und ist auf eine erstaunliche Lücke in der Kommunalverfassung gestoßen. Die Enthüllung prallt jedoch an den Verantwortlichen ab. Im zweiten Fall richten sich die Augen der politisch interessierten Kreise auf einen älteren Politiker, nämlich den Bundespräsidenten. Der könnte das völlig verkorkste Cannabis-Gesetz, das Ende vergangener Woche überraschend den Bundesrat durchlaufen hat, doch noch aufhalten. Gibt es Gründe genau dafür? Die Rundblick-Redaktion wägt das ab in einem Pro und Contra. Das eine ist die Sicht eines alten, das andere die eines jungen Redakteurs.

„Hört auf die Alten“, sagt Klaus Wallbaum, lebensältestes Mitglied der Rundblick-Redaktion. | Foto: Henning Scheffen/Montage: Link

Gehen wir noch einmal auf den Pensionär ein. Er heißt Hermann Gerdes, war Gemeindedirektor in Bösel (Kreis Cloppenburg) und hat mit Eintritt in seinen Ruhestand nicht aufgehört, sich für die Politik und die Rechtsetzung des Landtags zu interessieren. Da nun gegenwärtig hinter den Kulissen kräftig gerungen wird um die Frage, wie lange Bürgermeister und Landräte künftig amtieren sollen (sechs Jahre, siebeneinhalb Jahre oder gar acht Jahre), prüfte Gerdes mal nach, wie eigentlich die aktuelle Rechtslage aussieht. Auf den ersten Blick ist es einfach: Ein Bürgermeister ist für fünf Jahre gewählt, seine Amtszeit endet dann, wenn die nächste Kommunalwahl ansteht. Doch im Detail gibt es Ausnahmen und Sondervorgaben. Findet eine Bürgermeisterwahl erst nach einer Kommunalwahl statt, dann gilt folgende Regel: Er amtiert bis weit über die nächste Kommunalwahl hinaus – nämlich noch die dann beginnende volle fünfjährige Wahlperiode bis zur übernächsten Kommunalwahl. Das können dann schnell sechs, sieben, acht, neun oder gar fast zehn Jahre sein.

An dieser Stelle nun stieß Gerdes auf eine Sondervorschrift: Damit diejenigen Bürgermeister, die sonst eigentlich bis zur Kommunalwahl im Herbst 2031 amtieren müssen, früher aufhören können, gibt es im Gesetz eine Klausel: All jene, die erst nach der Kommunalwahl 2021 in ihr Bürgermeisteramt gekommen sind, können schon im Herbst 2026 aufhören – sie müssen also nicht bis 2031 warten. Gerdes rechnete nach und erfuhr, dass in krassen Fällen schon ein Bürgermeister, der 2025 gewählt wird, nach dieser gesetzlichen Klausel ein Jahr später in Rente gehen dürfte. Ob das so gewollt war? Im Innenministerium stieß der rührige Pensionär auf eine betonte Gelassenheit. So viele Fälle werde es gar nicht geben, entgegnete man ihm. Gerdes selbst sieht es weniger gelassen, er kann sich aufregen über diese Gesetzeslücke.

Das Beispiel zeigt: Ohne Gerdes wäre das wohl gar nicht weiter aufgefallen. Dass es jetzt auffiel, ändert am Sachverhalt vermutlich auch nicht viel. Aber immerhin schön, dass wir mal darüber geredet haben. Weitere Themen im Rundblick sind heute die Pläne für ein „niedersächsisches Biosiegel“, das heimische Produkte besonders kennzeichnen soll, und eine personelle Erneuerung in der Führungsetage der Nord/LB, ein 46-Jähriger kommt zur Verstärkung.

Ich wünsche Ihnen einen entspannten Dienstag,
Klaus Wallbaum