Leipziger Richter bringen Politik ins Grübeln
Allerdings bringt die gestrige Verhandlung vor dem Leipziger Gericht die Politiker schon ins Grübeln. Im vergangenen Jahr hatte das Oberverwaltungsgericht Lüneburg schon Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Beamtenbesoldung angemeldet, allerdings nur bezogen auf das Jahr 2013. Die Bundesrichter sehen das jetzt aber viel drastischer, sie beziehen sich auf die Jahre von 2005 bis 2016 – also die elf Jahre, in denen das Land Niedersachsen seinen Landesbeamten das Weihnachtsgeld gestrichen hatte. Im Grunde gilt das auch für in der Klage ausgeklammerten Jahre 2017 und 2018, da die Regel seit 2016 nicht verändert wurde. Die Richter hatten sich auf fünf Vergleichsmaßstäbe des Bundesverfassungsgerichts von 2015 bezogen. Dabei geht es um die Kontrast der Beamtenbesoldung zur Bezahlung der Angestellten im öffentlichen Dienst, zur allgemeinen Lohnentwicklung, zur Inflationsentwicklung, zur Besoldung in anderen Bundesländern und es geht um die Abstände zwischen den einzelnen Gehaltsgruppen. Die Lüneburger Oberverwaltungsrichter sagten 2017 noch, in drei dieser Parameter müsse eine erhebliche Abweichung festzustellen sein, um einen Verstoß gegen die Verfassung festzustellen. Das Bundesverwaltungsgericht argumentierte gestern anders und sah dies auch schon bei zwei Parametern als gegeben an. Dies sei durch die Bank auch der Fall beim Vergleich mit den Tarifbeschäftigten und mit der Nominallohnentwicklung. Die vom Beamtenbund unterstützten Kläger wurden vor Gericht vom hannoverschen Anwalt Ralph Heiermann vertreten.Lesen Sie auch: Warum der Donnerstag ein guter Tag für Niedersachsens Beamte werden könnte
Spannend ist nun, was geschehen sollte, wenn das Bundesverfassungsgericht die Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts teilen und die niedersächsischen Besoldungsregeln für grundgesetzwidrig erklären sollte. Zunächst könnten dann die rund 67.000 Beamten und Pensionäre (von insgesamt 190.000), die über die Jahre regelmäßig Widerspruch gegen ihre Besoldungsbescheide erhoben hatten, mit einer Nachzahlung durch das Land rechnen. Wie hoch der Anspruch in jeder Besoldungsgruppe im Jahr ist, müsste das Bundesverfassungsgericht dann detailliert angeben – dabei ist für die Geringverdiener ein ausreichender Abstand zum Sozialhilfeniveau zu berücksichtigen, darauf aufbauend aber für jede höhere Stufe eine finanzielle Mindestdistanz zu der darunter liegenden.