Jeder Schritt kommt in einer Akte
Der „Rückgriffspakt“ enthält eine Checkliste, die den zuständigen Kommunalbehörden vorliegt und dort abgearbeitet werden soll: Die Fachliteratur zum Unterhaltungs- und Vollstreckungsrecht soll in den Ämtern vorrätig sein, es soll interne Fallbesprechungen geben, um Schwachstellen zu erkennen – auch unter Leitung eines Regionalbeauftragten, der sich um das Unterhaltsvorschussgesetz und seine Umsetzung kümmert. Beschäftigte sollten regelmäßig in Familienrecht geschult werden. Die Mütter sollen verpflichtet werden, frühzeitig genaue Angaben zur Adresse und Erreichbarkeit des säumigen Vaters zu machen. Dieser soll mit Termin- und Fristsetzung aufgefordert werden, Angaben zu seinen Lebensverhältnissen zu machen – möglichst beim persönlichen Erscheinen im Amt. Falls er sich weigert, soll es ein Ordnungswidrigkeitsverfahren geben. Binnen sechs Wochen, also zügig, soll nach Eingang des ausgefüllten Fragebogens entschieden werden, ob und wieviel der Vater zu zahlen hat. Ein Titel soll erwirkt werden, damit der Anspruch notfalls auch gerichtlich eingefordert werden kann. Jeder Schritt soll in einer Akte vermerkt und festgehalten werden. Bei Rückständen sollen Zinsen geltend gemacht werden. Die frühe und konsequente Sammlung aller Dokumente in einer Akte soll bei womöglich später nötigen gerichtlichen Forderungen an die Betroffenen hilfreich sein. Indem sie jährlich bei den Betroffenen anmahnen, den Unterhalt zu zahlen, sollen die Jugendämter sicherstellen, dass keine Ansprüche verfallen.
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Der Landesrechnungshof hatte schon 2015 gravierende Mängel in einigen Kommunen festgestellt. So schwanke der Erfolg der Kommunen bei Rückforderungen zwischen 12 und 41 Prozent – vor allem wegen Qualitätsmängeln in den Jugendämtern. In einer Stichprobe, die 2012 gezogen wurde, hatten zwei Kommunen gar nicht nachgefragt, wenn ein säumiger Vater „nicht leistungsfähig“ angegeben und die Zahlung verweigert hatte. Vier Kommunen hätten in diesen Fällen keine Nachweise vom Betroffenen verlangt und sechs hätten im nächsten Schritt darauf verzichtet, ihre Forderung bei Weigerung des Vaters auch – notfalls gerichtlich – durchzusetzen. Sechs Kommunen hätten nicht konsequent und zeitnah nachgeforscht, womit die Forderung mit der Zeit verwirkt worden sei, und zwar noch vor Ablauf der Verjährungsfrist.