25. Sept. 2019
Finanzen

Rechtsexperte betont: Entwurf zur Grundsteuer verstößt mehrfach gegen das Grundgesetz

Während Bundesfinanzminister Olaf Scholz (SPD) vehement für seinen Gesetzentwurf zur Grundsteuer wirbt, werden massive rechtliche Bedenken dagegen laut. Scholz will ein bundesweit geltendes Modell vorsehen, das aber um eine „Öffnungsklausel“ ergänzt werden soll. Die Bundesländer, die lieber für ein einfaches Modell eintreten, sollen dies mit eigenen Gesetzen auch umsetzen dürfen. Das Scholz-Modell sieht allerdings eine Bewertung jedes einzelnen Grundstücks vor, wie bisher würde sich die Grundsteuer an dem jeweiligen Verkehrswert der Immobilie bemessen.

Mit dem Gesetzentwurf von Bundesfinanzminister Olaf Scholz droht der Bundestag ein verfassungswidriges Gesetz zu beschließen.


In regelmäßigen Abständen müssten die Wertermittlungen dann erneuert werden. Nun hat der Augsburger Jurist Prof. Gregor Kirchhof, Direktor des Instituts für Wirtschafts- und Steuerrecht, eine juristische Bewertung des Gesetzentwurfs vorgenommen – und diese fällt für das Scholz-Modell vernichtend aus. „Der Gesetzentwurf von Bundesfinanzminister Olaf Scholz zur Grundsteuer verstößt mehrfach gegen das Grundgesetz. Damit droht der Bundestag ein verfassungswidriges Gesetz zu beschließen. Ich rate daher dazu, das ursprünglich vorgesehene, sehr einfache Flächenmodell zu nutzen. Dieses könnte um eine Wertkomponente – einen gemeindepauschalen Regionalwert – ergänzt, aber auch ohne diese Ergänzung verfassungsgemäß ausgestaltet werden“, sagte Kirchhof dem Politikjournal Rundblick.

Gleichwertige Lebensverhältnisse brauchen keine gleiche Steuerbelastung

Der Steuerrechtsexperte geht auf die geltenden Verfassungsbestimmungen ein, wonach der Bund nach Artikel 72 des Grundgesetzes nur dann eine neue Aufgabe einheitlich regeln kann, wenn dies „der Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet“ diene. Das sei hier aber erkennbar nicht der Fall. Auch die „Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit“, ebenfalls eine Bedingung für eine bundeseinheitliche Regelung, sieht Kirchhof nicht als überzeugend an. Die strukturell eher geringe Steuerlast, auch bei hohen Hebesätzen der Gemeinden, und die räumliche Beschränkung der Steuer auf die jeweilige Kommune schaffen nicht die für die Bundeskompetenz notwendigen Belastungsunterschiede – damit würden die Lebensverhältnisse in Deutschland nicht wesentlich davon beeinträchtigt: „Die Grundsteuer bewirkt kein Gefälle, das die Bundeskompetenz auslösen könnte.“ Außerdem verlangten gleichwertige Lebensverhältnisse nicht nach einer gleichen Steuerbelastung. Auch das Ziel der „Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit“ überzeuge nicht, meint Kirchhof. Mit einer Besteuerung von Immobilien könne man „nur schwer Schranken und Hindernisse für den wirtschaftlichen Verkehr errichten und damit die Wirtschaftseinheit im geforderten Maße gefährden“. Das liege daran, dass sich „der Wirtschaftsverkehr nicht in Grund und Boden, sondern in Waren und Dienstleistungen entfaltet“. Die Besteuerung des Grundbesitzes knüpfe an gefestigte Verhältnisse an.

Wohnungsbaugesellschaften in öffentlicher Hand dürfen nicht begünstigt werden

Der Steuerrechtsexperte beurteilt auch das Argument, der Bund könne bestehendes Bundesrecht mit Anpassungen verändern. Diese Regel könne hier nicht angewendet werden, weil inzwischen die Kompetenz auf die Länder übergegangen sei – deshalb könne man das alte Bundesrecht nicht einfach fortschreiben. Kirchhof erinnert zudem an ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts von 2018, das für eine neue Grundsteuerregel zwingend vorschreibe, einen „Belastungsgrund“ festzulegen. Eine genaue Erklärung dazu, was diese Steuer nun genau ausmache und beispielsweise von einer Vermögensteuer unterscheide, fehle allerdings. „Das Grundgesetz wird so verletzt“, fügt Kirchhof hinzu. Anstoß nimmt er noch an zwei anderen Plänen, über die gegenwärtig diskutiert wird. Die Absicht, Wohnungsbaugesellschaften in öffentlicher Hand zu begünstigen, könne nur dann umgesetzt werden, wenn diese auch die Förderkriterien vollständig erfüllen. Ein Verstoß gegen das Demokratieprinzip drohe, wenn man die Umlage der Grundsteuer auf die Mieter verhindern wolle – nämlich in dem Fall, dass der Vermieter gar nicht in der Kommune wohne, die die Grundsteuer erhebt. Die Kommune könne dann „über gemeindefremde Lasten Dritter“ entscheiden – und das sei unzulässig.
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Dieser Artikel erschien in Ausgabe #168.
Niklas Kleinwächter
AutorNiklas Kleinwächter