Gute Nachricht für die frühere Justiz-Staatssekretärin Stefanie Otte (Grüne). Sie kann in den kommenden Tagen mit der Überreichung der Ernennungsurkunde als neue Präsidentin des Oberlandesgerichts (OLG) Celle rechnen. Das Bundesverfassungsgericht hat am Montag seine am 4. Juli getroffene Entscheidung veröffentlicht, die Verfassungsbeschwerde des hannoverschen Landgerichtspräsidenten Ralph Guise-Rübe gegen die Ablehnung seiner Konkurrentenklage – ausgesprochen vom Verwaltungsgericht Hannover und vom Oberverwaltungsgericht Lüneburg – nicht anzunehmen.

Guise-Rübe hatte erklärt, der Auswahlprozess zur Besetzung der OLG-Präsidentenstelle sei nicht nach einem fairen Verfahren gelaufen. Das sieht das oberste deutsche Gericht nun anders. Die erste Kammer des zweiten Senats teilte mit, sich nicht mit den von Guise-Rübe vorgetragenen Argumenten auseinandersetzen zu wollen. Voraussetzung für die Annahme einer Beschwerde wäre gewesen, wenn Guise-Rübe „selbst, gegenwärtig und unmittelbar“ in seinen Rechten verletzt worden wäre – und wenn der Beschwerde „grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung“ zukäme. Beides sah die Kammer unter Vorsitz von Verfassungsgerichtspräsident Andreas Voßkuhle nicht als gegeben an.

Frage zur Bewerbung bleibt dadurch offen

Mit der Entscheidung aus Karlsruhe kommt es nun nicht zu der von vielen Juristen erwünschten Klärung der Frage, ob bei der Bewerbung eines Laufbahnbeamten oder -richters und eines politischen Beamten für eine hohe Richterposition womöglich ungleiche Startchancen gelten. Guise-Rübe und sein Rechtsbeistand Prof. Christian Kirchberg sehen das so, da für den Aufstieg eines Beamten oder Richters zum Staatssekretär nicht allein Leistung, Eignung und Befähigung ausschlaggebend sind, sondern auch die politische Nähe zur jeweiligen Regierung. Damit gebe es unterschiedliche Kriterien der Personalauswahl, und auch der Charakter der Beamteneigenschaft sei in beiden Fällen verschieden. Da Otte aber als Staatssekretärin nach B9 von vornherein das höchste Statusamt hatte, bei gleich guter Beurteilung aller Bewerber aber die Höhe des Statusamtes entscheidend ist, sei sie ungerechtfertigt bevorteilt gewesen.

Guise-Rübe ergänzte, dass Otte aber nur etwas mehr als zwei Jahre lang Staatssekretärin gewesen sei und zuvor nicht längere Zeit leitende Aufgaben in der Justiz gehabt habe, während er selbst seit 2002 eine Reihe von führenden Funktionen in der Justiz und als Laufbahnbeamter im Ministerium vorweisen könne.

„Unterschiedlichen Beamteneigenschaft“ kein Thema

Die Karlsruher Richter zeigten sich, wie ihr dreieinhalbseitiger Beschluss zeigt, von diesen Hinweisen wenig beeindruckt. So hätten – anders als von Guise-Rübe angegeben – keine im Wesentlichen gleichen Beurteilungen vorgelegen, vielmehr spielten bei Otte „die höheren Anforderungen“ und ein daraus folgender „Leistungsvorsprung“ eine Rolle. Die Frage der unterschiedlichen Beamteneigenschaft von Richtern und Staatssekretären, die laut Beschwerdeführer zwangsläufig zu einer Wettbewerbsverzerrung führt, wird vom Zweiten Senat nicht einmal angeschnitten.

Allerdings geht das Gericht schon auf Guise-Rübes Hinweis ein, dass Otte ausgerechnet in der letzten Sitzung der alten rot-grünen Landesregierung als OLG-Präsidentin ausgewählt wurde – einen Tag, bevor sie ihr für den Statusvergleich wichtiges B9-Amt eingebüßt hatte. Dieses Thema hätte, so meinen die Richter, vor dem Verwaltungs- und Oberverwaltungsgericht vorgetragen und geklärt werden müssen, es sei keine Sache für das Verfassungsgericht. Die Richter fügen noch hinzu, dass der hannoversche Landgerichtspräsident mehr Schriftsätze und Unterlagen zu dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg zur Konkurrentenklage hätte vorlegen müssen – denn die knapp gehaltene Entscheidung der dortigen Richter sei „verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden“.