Oberbürgermeister loben Einsatz gegen türkischen Wahlkampf in Deutschland
Ist es richtig, dass in wiederholten Fällen Bürgermeister geplante Wahlkampfveranstaltungen mit türkischen Spitzenpolitikern in Deutschland abgesagt haben? Diese Frage hat gestern intensiv die CDU-Landtagsfraktion in ihrer Sitzung beschäftigt. Gleichzeitig wird auf den Ebenen der kommunalen Spitzenverbände darüber diskutiert. Ein klares und unmissverständliches Lob für ein entschiedenes Auftreten der Kommunen kommt vom Vizepräsidenten des Niedersächsischen Städtetages (NST), Lüneburgs Oberbürgermeister Ulrich Mädge (SPD). „Die Städte sind nun mal dafür zuständig, für den ordnungsgemäßen Ablauf von Großveranstaltungen zu sorgen. Wenn man feststellt, dass dies nicht geht, dann muss man auch eine Versammlung untersagen können. Die Kommunen sollten das selbstbewusst tun – schließlich haben wir auch jahrelang mehr Kompetenzen gefordert. Dann können wir diese nicht nach oben abtreten, sobald es schwierig wird“, betont Mädge im Gespräch mit dem Rundblick.
Dass erst die Stadt Gaggenau in Baden-Württemberg eine Wahlveranstaltung des türkischen Justizministers für die von Präsident Erdogan geplante Verfassungsänderung absagte, später dann auch die Stadt Hamburg in einem anderen Fall, hatte in deutschen Medien unterschiedliche Reaktionen ausgelöst. Überwiegend war der Bürgermeister von Gaggenau für seine Entscheidung gelobt worden, im „Südkurier“ allerdings kam auch Kritik: Die fehlenden Parkplätze seien „vorgeschoben“ worden, obwohl es doch eigentlich um eine ganz andere – nämlich politische – Begründung für das Verbot der Veranstaltung ging. In Gaggenau habe es eine „Verlegenheitslösung“ gegeben, notwendig seien aber klarere Ansagen aus Berlin. Ähnlich fragwürdig sei die Begründung in Hamburg gewesen, dort wurde von der Kommune auf fehlenden Brandschutz verwiesen.
Ist also das Agieren der städtischen Behörden nur hilflos und fragwürdig begründet? Dem widerspricht nun Mädge gegenüber dem Rundblick: „Sicherlich hätte die Bundesregierung in der Türkei-Debatte ,ein bisschen mehr Kante‘ zeigen sollen. Aber richtig ist auch, dass die Kommune für die Kontrolle von Veranstaltungen zuständig ist und diese notfalls absagen kann. Das sind rationale Entscheidungen, die von Gerichten überprüft werden können.“ Ähnlich äußerte sich auch Claudio Griese (CDU), Oberbürgermeister von Hameln: „Wir müssen in jedem Einzelfall prüfen, ob eine solche Veranstaltung stattfinden könnte. Das hängt von der Örtlichkeit und beispielsweise vom Brandschutz ab. Außerdem geht es darum, ob Ausschreitungen befürchtet werden müssen. Grundsätzlich ist aber das Grundrecht der Versammlungsfreiheit ein hohes Gut – deshalb ist besonderes Augenmaß gefordert“, sagte Griese dem Rundblick.
In der CDU-Landtagsfraktion ist gestern lange über das Thema diskutiert worden. Fraktionschef Björn Thümler erklärte in der Sitzung, er habe mit Kanzlerin Angela Merkel gesprochen. Dabei sei klar geworden, dass man dem türkischen Präsidenten Erdogan nicht mit überzogenen Absagen einen Vorwand für Deutschland-Kritik im Wahlkampf liefern dürfe. Es sei aber ganz klar, dass Kommunen das Recht auf die Absage von Versammlungen nutzen sollten – sofern sie vorher, wie geschehen, von den türkischen Veranstaltern über den wahren Charakter der Treffen getäuscht wurden.
In der Städteversammlung des NST, die heute in Hameln beginnt, dürfte auch über dieses Thema diskutiert werden – wie im Übrigen auch über die Absicht der rot-grünen Landesregierung, den Begriff der „Ordnung“ aus dem Polizeigesetz zu streichen. Dies sieht NST-Vizepräsident Mädge kritisch: „Nach allem, was ich höre, würde es ohne den Begriff der Ordnung im Polizeigesetz schwieriger, beispielsweise gegen Gruppen vorzugehen, die mit einer Reichskriegsflagge durch die Innenstadt ziehen“, sagt Mädge. „Zwar mag der Begriff der ,öffentlichen Ordnung‘ unbestimmt sein, aber gleichwohl hilft er uns in der Praxis.“ Dem widerspricht der SPD-Landtagsabgeordnete Karsten Becker, selbst ehemaliger Polizeibeamter. Wenn man gegen Verstöße gegen die öffentliche Ordnung vorgehen wolle, gebe es bereits eine ausreichende Rechtsgrundlage, nämlich das vom Bund erlassene Ordnungswidrigkeitengesetz. Dieses hebe in Paragraph 118 ausdrücklich auch auf die „öffentliche Ordnung“ ab – und die Polizei könne auf dieser Basis einschreiten gegen viele, die die sich in der Öffentlichkeit störend verhalten, beispielsweise indem sie öffentlich urinieren. „Die öffentliche Ordnung ist ganz wichtig, auch für das Sicherheitsgefühl der Menschen. Aber der Ordnungsbegriff im Gefahrenabwehrrecht kann hier kaum helfen, mehr Ordnung durchzusetzen“, sagt Becker dem Rundblick.Dieser Artikel erschien in Ausgabe #45.