Eine Hauptaufgabe des Friedhofs besteht darin, die ordnungsgemäße Verwesung der Leichen sicherzustellen, heißt es im Gesetzentwurf. - Foto: majorosl66[/caption]
Während die Landesregierung nun betont, dass sich gegenüber dem geltenden Recht hier nicht viel ändert, weil eben nur die strenge behördliche Genehmigungspflicht für eine Leinentuch-Bestattung entfalle, sehen einige Verbände und Institutionen diese Regel kritisch. Der Verband Deutscher Bestattungsunternehmen betont, die Beerdigung im Leinentuch sei keine typisch muslimische oder religiös begründete Methode – viele Muslime würden auch mit der in Deutschland üblichen Sarg-Bestattung einverstanden sein. Dagegen meint die „Verbraucherinitiative Bestattungskultur Aeternitas“, die Frage, ob man mit oder ohne Sarg bestattet, solle dem Verstorbenen selbst in seinem letzten Willen überlassen bleiben.
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Mit der Neuregelung des Friedhofgesetzes will das Land vor allem Konsequenzen aus dem Fall des Delmenhorster Krankenpflegers Niels H. ziehen, der in Delmenhorst und Oldenburg 97 Morde begangen haben soll. Das kriminelle Wirken dieses Mannes war vermutlich auch deshalb viel zu spät gestoppt worden, weil in den Krankenhäusern eine intensive Leichenschau unterblieben war. Mit dem Gesetz wird jetzt eine ärztliche Meldepflicht an Polizei und Staatsanwaltschaft eingeführt, sobald es bei er Todes-Feststellung Anhaltspunkte auf unnatürliche Todesursachen, ärztliche Fehler oder Komplikationen bei der medizinischen Behandlung gibt. Bei Toten, die jünger als 14 sind, solle die Polizei generell eingeschaltet werden – sofern der Tod nicht zwingend auf eine Vorerkrankung zurückzuführen ist. Eine „innere Leichenschau“, zu der auch Blutproben gehören, soll möglich werden, und zwar auch bei fehlender Einwilligung der Angehörigen.
Zu diesen Neuerungen liegen viele Anregungen und Einwände von Verbänden vor. Vermutet wird, dass es künftig mehr Leichenschauen und mehr Obduktionen geben wird – und dass die Kosten dafür den Angehörigen aufgebürdet werden könnten. Wenn man die Krankenkassen als Kostenträger nutze, würden diese womöglich wesentlich stärker als bisher belastet, meint etwa der Verband des Tischlerhandwerks. Die katholische Kirche schlägt vor, die generelle „klinische Sektion“ bei gestorbenen Kindern einer richterlichen Genehmigungspflicht zu unterwerfen. Das sei sinnvoll, denn es werde ja „in das Totenfürsorgerecht der Angehörigen eingegriffen“.


