
Lange hat es gedauert, bis die Landesregierung den Entwurf eines veränderten Gesetzes über Hilfen für psychisch Kranke (PsychKG) vorgelegt hat. Im Landtags-Sozialausschuss sagte am Donnerstag die zuständige Abteilungsleiterin Gesa Schirrmacher aus dem Sozialministerium: „Die derzeitige Rechtsgrundlage ist nicht mehr zeitgemäß.“ Der neue Entwurf nehme Rücksicht auf die wachsende Zahl von Fällen, in denen Erkrankte eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellen. Außerdem stelle man die Hilfen für diese Menschen stärker in den Mittelpunkt.
Schon bald nach der Vorstellung des Entwurfs wurde aber klar, wie stark doch in den Fraktionen der Wunsch nach Änderungen oder Ergänzungen ausgeprägt ist. Recht distanziert fiel die erste Bewertung von Swantje Schendel (Grüne) und Claudia Schüßler (SPD) aus. Man werde erst einmal den Entwurf, der erst kürzlich vorgelegt worden sei, intensiv lesen müssen. Deutlicher wurden Eike Holsten und Thomas Uhlen (CDU) in ihrer Einschätzung. „Wir sehen hier eine Verschiebung der Verantwortung zu den Landräten und Bürgermeistern. Sie müssen ihren Sozialpsychiatrischen Dienst ausbauen – und tragen am Ende die Kosten dafür.“ Man habe „große Fragezeichen“, ob die geplanten Regeln in dieser Form sachlich gerechtfertigt seien. Offenbar sollten nun auch die kommunalen Hauptverwaltungsbeamten für die Einschätzung darüber verantwortlich sein, ob von einem Erkrankten eine Gefahr ausgeht oder nicht.

Bisher sieht das geltende PsychKG vor, dass ein Erkrankter gegen seinen Willen nur bei einer „gegenwärtigen erheblichen Gefahr“ in eine Klinik eingewiesen werden darf. Das ist etwa der Fall, wenn er randaliert oder sich aggressiv verhalten hat. Künftig soll das auch gelten für Fälle, in denen eine Schädigung Dritter „unvorhersehbar, aber wegen besonderer Umstände des Einzelfalls jederzeit zu erwarten“ ist. Das wird gemeinhin als „Dauergefahr“ bezeichnet. Zunächst hatte das Ministerium geplant, die Kriterien zur Erkennung dieser Dauergefahr nur in eine Verordnung zu packen. Schirrmacher sagte, das sei inzwischen anders geplant, die Definition solle noch ins Gesetz kommen. Im Entwurf fehlt sie noch. Für die Landräte und Oberbürgermeister kreisfreier Städte, die oberste Dienstherren der landesweit 44 „Sozialpsychiatrischen Dienste“ (SPDi) sind, ist das besonders wichtig. Denn diese SPDi sind in der ersten Phase zuständig, müssen bei Gericht die Unterbringung des Erkrankten in eine Klinik beantragen – oder diesen Schritt sogar anordnen, wenn auf die Schnelle kein Richter entscheiden kann. Ist der Betroffene dann in der Klinik, beginnt die Verantwortung des Landes – und der jeweilige Arzt hat ein besonderes Gewicht für alle dann folgenden Schritte.
Die 44 SPDi bekommen künftig eine Schlüsselrolle. Sie sollen jederzeit sicherstellen, dass in Krisensituationen gehandelt werden kann. Dazu sollen sie sich auch zu Gruppen zusammenschließen können, sodass nicht jeder Landkreis sein eigenes Krisen-Team vorhalten muss. Gleichzeitig sollen die SPDi aber künftig rund um die Uhr erreichbar sein – also eine Rufbereitschaft einrichten müssen. Die Leitung der SPDi soll Ärzten obliegen. Doch im Gesetzentwurf wird auch erwähnt, was zulässig sein soll, wenn sich kein Arzt für diese Aufgabe findet. Man könne auch einen „approbierten Psychotherapeuten mit zweijähriger Berufserfahrung“ engagieren – und wenn auch ein solcher nicht für die Aufgabe gewonnen werden kann, dann jemand „mit Hochschulabschluss und fünfjähriger Erfahrung in der Psychiatrie“. Das könnte dann notfalls ein Ingenieur oder Kunstwissenschaftler sein, der lange in einem psychiatrischen Krankenhaus gearbeitet hat.
In der Anhörung von Fachverbänden, die demnächst folgt, dürften diese Fragen noch vertieft werden. Es dürfte dann auch zur Sprache kommen, warum nach dem Plan der Regierung die Hauptlast für den Umgang mit psychisch Kranken bei den Kommunen liegen soll. Diese sollen künftig einen engen Datenaustausch mit Kliniken, Polizei und SPDi gewährleisten – auch in Fällen, in denen jemand aus der Psychiatrie entlassen wurde und weiter beobachtet werden soll. Im Gesetzentwurf hat die Landesregierung schon mal dargestellt, welche zusätzlichen Kosten sie bei den Kommunen vermutet. Wegen der neuen Rufbereitschaft benötige man 54.000 Euro je SPDi, bei einem Bruttostundenlohn von 27,01 Euro wären das 2,43 Millionen Euro für den Landesetat 2027.


