Eine kleine Änderung des Versorgungsrechts, die im Bundestag ohne große Aufmerksamkeit und lange Debatten beschlossen wurde, löst im Nachhinein einige Diskussionen aus. Es geht um eine relativ überschaubare Gruppe von Betroffenen, die nach Ansicht des Bundes der Kriegsblinden in Deutschland (BdK) mit der Neuregelung benachteiligt werden. Dieser Umstand sei die Folge von zwei Gesetzen, die das alte Bundesversorgungsgesetz (BVG) ablösen – und damit Sonderregelungen für Kriegsopfer durch neue Vorgaben ersetzen. Das sei nötig, heißt es, da es immer weniger Kriegsopfer gibt.

Das „Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts“ spielt hier eine Rolle, ebenso das „Gesetz über die Entschädigung der Soldaten“. Wie nun Jürgen Voß vom Bund der Kriegsblinden gegenüber dem Politikjournal Rundblick erläutert, sind die neuen Gesetze mit Nachteilen für Frauen verbunden, die nach dem 1. Januar 2025 Witwen werden und bisher mit verletzten und durch Unfälle geschädigten Soldaten verheiratet waren. Es gehe bundesweit um „einige tausend Fälle“.
Nach dem bisherigen Recht war es so, dass die Frauen von Betroffenen nach deren Tod eine Entschädigung bekommen konnten – unabhängig davon, welche Ursachen zum Tod führten. Das gilt auch für die Ehegatten der Opfer von Gewalttaten. Mit der Änderung fällt nun ein wichtiges Detail weg: Eine Entschädigung steht der Witwe des Betroffenen nur noch zu, wenn die Ursache für den Tod im direkten Zusammenhang mit der früheren Schädigung steht. Nach Ansicht von Voß ist das „völlig unverständlich“, denn häufig hätten die Witwen ihre von Unfällen betroffenen, beispielsweise erblindeten Männer lange aufopferungsvoll gepflegt, dies unentgeltlich getan und dafür auf eine eigene Berufsausübung und Einzahlung in die Rentenkasse verzichtet. Nach altem Recht hätte ihnen dann eine angemessene Entschädigung zugestanden, nach neuem Recht indes nicht.
Für die Opfer von Gewalttaten wurde immerhin durch eine Novelle schon erreicht, dass doch die „Witwenbeihilfe“ ermöglicht wird – bei den Bundeswehrsoldaten, die im Dienst eine Schädigung erlitten haben, noch nicht. Der Bund der Kriegsblinden macht hier eine Beispielrechnung auf: Ein 1976 als Zeitsoldat bei einem Unfall geschädigter Mann, der wegen der schweren Unfallfolgen eine Versorgung nach dem Soldatenversorgungsgesetz erhält, ist seither von seiner Ehefrau betreut und gepflegt worden. Wenn er nun nach dem 1. Januar 2025 versterben sollte, würde sie neben ihrer eigenen Altersrente von 720 Euro noch eine Witwenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung von 110 Euro erhalten, also zusammen 830 Euro. Sollte der Ehemann aber vor dem 1. Januar 2025 sterben, würde noch die Witwenbeihilfe nach dem bisherigen Recht greifen, das wären dann neben der Rente von 830 Euro noch 1464 Euro als Schadenausgleich.

Voß, der in Wedemark bei Hannover lebt, hat nun in den vergangenen Monaten viele Briefe an die Bundestagsfraktionen geschrieben – aber er ist auf keine wohlwollende Behandlung seiner Einwände gestoßen. Voß erklärt: „Es ist zu betonen, dass es sich nicht um Einzelfälle handelt. Vielmehr geht es unter Berücksichtigung der beiden neuen Gesetze um eine erhebliche Anzahl Schwerstbeschädigter. Vielfach haben die Ehepartner ihre geschädigten Ehegatten über Jahrzehnte unter Zurückstellung eigener Interessen gepflegt und damit auf eine eigene Alterssicherung verzichtet.
Nicht zu vergessen ist in diesem Zusammenhang, dass dem Staat durch die aufopferungsvolle Betreuung und Pflege des geschädigten Ehegatten der sonst notwendige Einsatz von erheblichen zusätzlichen finanziellen Aufwendungen (etwa bei einer Unterbringung in einer Pflegeeinrichtung) erspart geblieben ist.“ Zwei Petitionen hat Voß schon eingereicht im Bundestag, bisher noch ohne Erfolg. Er will das wiederholen, ein Schreiben liegt derzeit im Bundesverteidigungsministerium – noch unbeantwortet.


