
Kann es richtig sein, auf Politiker und Parteien am rechten Rand mit Ausgrenzung, Ignoranz und gekürzten staatlichen Zuschüssen zu reagieren? Mit dieser Frage hat sich jetzt Prof. Hubert Meyer, geschäftsführendes Präsidialmitglied des Niedersächsischen Landkreistages (NLT) intensiv beschäftigt – und zwar juristisch. Sein Aufsatz, den er in den „Niedersächsischen Verwaltungsblättern“ veröffentlicht hat, trägt den Untertitel „Der schwierige Umgang mit den Rechten und dem Recht“. Dabei stellt Prof. Meyer über weite Passagen vergangene juristische Entscheidungen dar, die auch vor dem Staatsgerichtshof in Bückeburg verhandelt und entschieden worden waren. Zum Ende hin wendet er sich mahnend an die Leser, und das sehr deutlich. Prof. Meyer erklärt, man könne sich wundern, ärgern oder aufregen über manche Positionen, die von den Rändern des politischen Spektrums vorgetragen werden. „Für Bund, Länder und Kommunen, sowie ihre Amtsträger aber gilt und muss gelten, die demokratischen Spielregeln im Rechtsstaat zu achten und zu verteidigen.“ Es sei kein Ausdruck von Klugheit, im Wahlkampf auf Rassismus und Hetze in der Weise zu reagieren, dass die Autoren solcher Aussagen ausgegrenzt oder ignoriert werden.
Das Recht des Grundgesetzes und der niedersächsischen Landesverfassung ist nicht inhaltsleer, sondern wertorientiert. Moralische Überlegenheit des Rechtsanwenders aber ist der Rechtsordnung fremd.
Prof. Hubert MeyerProf. Meyer nennt es einen „schlechten Stil“, wenn der Landtag selbst nicht zur Urteilsverkündung vor dem Staatsgerichtshof erscheint. Es ging bei dem Fall um die Klage des AfD-Abgeordneten Klaus Wichmann, der sich in seinen Rederechten während der „aktuellen Stunde“ von der damaligen Landtagspräsidentin Gabriele Andretta eingeschränkt gesehen hatte. Wichmann hatte geklagt und gewonnen, entgegen der üblichen Verhaltensweisen waren Vertreter des beklagten Landtags aber nicht vor Gericht erschienen. Auch die Übung, förmliche Beschlüsse in Kommunalvertretungen zu fassen mit dem Inhalt, jegliche Zusammenarbeit mit den Repräsentanten (etwa der AfD) auszuschließen, hält Prof. Meyer für fatal. „Ein solches stigmatisierendes Verhalten fördert das Geschäft derer, die man aus guten Gründen nicht in den Parlamenten sehen möchte. Es gehört kein besonderer Mut dazu, politisch missliebige Anträge sehenden Auges rechtswidrig zu bescheiden in dem Wissen, andere – die Gerichte – werden das schon richten.“ Dann wird der Autor des Textes besonders grundsätzlich: „Das Recht des Grundgesetzes und der niedersächsischen Landesverfassung ist nicht inhaltsleer, sondern wertorientiert. Moralische Überlegenheit des Rechtsanwenders aber ist der Rechtsordnung fremd.“ Die demokratische Willensbildung müsse „in einem offenen und demokratischen Diskurs verteidigt“ werden, das sei „Auftrag und Verpflichtung des Grundgesetzes“.
Mit deutlicher Skepsis bewertet Prof. Meyer mehrere Vorschläge, die im politischen Raum zum Umgang mit rechtsgerichteten Parteien kursieren. Ein Parteienverbot verlange hohe Ansprüche – fragwürdige, mit der Verfassung kollidierende Ziele seien nicht ausreichend, vielmehr müsse die Partei auf die Beseitigung der freiheitlichen Grundordnung ausgerichtet sein. Wenn man etwa der AfD Tagungsräume verwehren wolle, spiele die Chancengleichheit eine Rolle – dann gelte das für sämtliche Parteien. Kritisch zu hinterfragen sei der Weg von Kommunen, ihre Tagungshallen für politische Zwecke generell auszuschließen. In solch einem Fall müsse immer geprüft werden, ob die Kommune dann nicht in der Pflicht sei, Ausweichmöglichkeiten zu schaffen – und das ebenfalls für alle Parteien. Bestimmte kommunale Fraktionen von der staatlichen Finanzierung auszuschließen, komme ebenfalls nicht in Betracht. Wenn es um die Meinungsäußerungen von Amtsträgern gehe, die eigentlich zur Neutralität verpflichtet seien und die bestimmte, auf ihr Amt bezogene Kanäle benutzen, sei Vorsicht geboten. Hier werde, wie verschiedene Fälle zeigten, ein schmaler Grat beschritten.


