16. Apr. 2018
Finanzen

Landesregierung uneins: Soll Gebäudewert bei der Grundsteuer noch eine Rolle spielen?

Noch vor einem Jahr war eine breite Mehrheit der Bundesländer einig: Wenn die Grundsteuer neu berechnet werden soll, was damals wegen der Klagen vor dem Bundesverfassungsgericht schon wahrscheinlich schien, dann müssten die Werte von 35 Millionen deutschen Grundstücken neu berechnet werden. Das dauere, sei aber gerecht. Jetzt ist das Urteil in Karlsruhe gefallen, und die Übergangsfrist bis zu einer verbindlichen gesetzlichen Neuregelung (Ende 2019) ist knapper bemessen als zunächst angenommen, auch die Frist bis zur Wirksamkeit neuer Grundlagen (Ende 2024). Deshalb kommen die Finanzpolitiker nun ins Grübeln: Soll es tatsächlich eine komplette Neuberechnung geben – oder reicht vielleicht eine stärker pauschalisierte, also wesentlich einfacher zu regelnde Bemessung? „Wir haben uns hier in der Landesregierung noch nicht festgelegt“, erklärte gestern Finanzminister Reinhold Hilbers (CDU). Das heißt aber auch: Die Ankündigung seines Vorgängers Peter-Jürgen Schneider, eine aufwendige Neuberechnung jedes Grundstücks anzupeilen, ist nicht mehr die Grundlage der niedersächsischen Position.  
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  Bisher beruht die Grundsteuer auf Einheitswerten, die sich am Wert eines Grundstücks im Jahr 1964 (in Ostdeutschland sogar 1935) bemessen. Die niedersächsischen Kommunen nehmen bisher jährlich 1,4 Milliarden Euro aus Grundsteuern ein – dabei haben sie jeweils über den „Hebesatz“ die Chance, die Grundbesitzer mehr oder weniger stark zur Kasse zu bitten. Zuvor allerdings muss in den Ländern von den Finanzämtern ein Basiswert festgelegt werden, und dazu sieht Hilbers nun im Wesentlichen drei Modelle. Das „Bodenwertmodell“ lässt die Gebäude völlig außer Acht und bezieht die Wertermittlung lediglich auf das Grundstück (nach der jeweiligen Bodenrichtwert-Karte in den Gemeinden). Somit würden bebaute und unbebaute Grundstücke gleich belastet, das heißt also, dass Besitzer von unbebauten Flächen und Einfamilienhäusern viel stärker, solche von Gewerbeflächen und Eigentumswohnungen stark entlastet würden. Dieses Modell wolle aber kein Bundesland, meint Hilbers, es sei chancenlos.   Das „Kostenwertmodell“ berechnet zum einen die Fläche und den Wert des Grundstücks (Bodenrichtwert), im zweiten Schritt dann die Gebäudefläche, die Baukosten des Hauses und ein Abschlag auf das Baujahr (Alterswertminderung). Dies käme dem alten Schneider-Modell der Neuberechnung nahe, ist aber in der Umsetzung sehr aufwendig. Hilbers legte sich nicht fest, ließ aber eine Sympathie für eine dritte Variante durchblicken, das sogenannte „Äquivalenzmodell“. Hierbei spielt der tatsächliche Wert des Gebäudes keine Rolle, gewertet wird allein die Grundstücksfläche und die Gebäudefläche (wobei diese mit der Anzahl der Geschosse multipliziert wird). Wohnen wird mit 20 Cent je Quadratmeter belastet, Nicht-Wohnen  (also Gewerbe) mit 40 Cent. Der Vorzug dieses „Äquivalenzmodells“ ist, dass die Messzahl für jedes Grundstück sehr schnell und unkompliziert zu ermitteln wäre. Bei der Besteuerung würde es dann aber keine Rolle spielen, ob man eine Luxusvilla am See im Wald besitzt oder einen halb-verfallenen Altbau an einer stark befahrenen Durchgangsstraße. Diejenigen also, die mit der Grundsteuer gern die Vermögenden stärker belasten wollen, dürften daher diesem „Äquivalenzmodell“ eher skeptisch gegenüberstehen und das „Kostenwertmodell“ bevorzugen.
Dieser Artikel erschien in Ausgabe #72.
Klaus Wallbaum
AutorKlaus Wallbaum