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In Niedersachsen ist speziell die Region Hannover negativ aufgefallen. In den Behördenschreiben, für die im Briefkopf der Regionspräsident, also Hauke Jagau (SPD) verantwortlich zeichnet, wurden die Eltern darauf hingewiesen, was die sogenannte „häusliche Absonderung“ bedeute: etwa, dass das Kind zu allen im Haushalt lebenden Personen „möglichst eine räumliche und zeitliche Trennung“ einhalten solle. In dem Schreiben wurde weiter ausgeführt, wie sich das konkret darstellen ließe – etwa „indem Sie und Ihr Kind sich in unterschiedlichen Räumen aufhalten, keine gemeinsamen Tätigkeiten ausführen und insbesondere Ihre Mahlzeiten nacheinander oder räumlich getrennt voneinander einnehmen.“ Zum Wohl der Allgemeinheit sollte also Eltern untersagt werden, ihre Kinder in den Arm zu nehmen, sie ins Bett zu bringen oder gemeinsam mit ihnen zu essen – sogar dann, wenn die Kinder noch im Kindergartenalter sind. Allein das wirkt schon absurd, gelten doch in den allermeisten Corona-Verordnungen der Länder keine gesonderten Abstandsregeln für Mitglieder eines einzelnen Haushaltes. Die Argumentation auch in Niedersachsen lautete dazu immer: Wer in einem Haushalt lebt, ist eh gemeinsam krank. Gilt das nicht bei Infektionen von Kindern? Niedersachsens Sozialministerium verweist auf Rundblick-Anfrage darauf, dass es in die Verantwortung der kommunalen Gesundheitsämter falle, die Maßnahmen festzulegen. Daher wolle man das Vorgehen nicht bewerten. Das Land empfehle den Kommunen jedoch, auch mindestens für ein Elternteil eine Quarantäneanordnung auszusprechen. Region drohte Eltern mit Kindesentzug Doch für noch viel größere Verunsicherung sorgte ein anderer Passus des Schreibens der Region Hannover (Absender: „Der Regionspräsident“). Auf der dritten von vier Seiten folgte die Darlegung der Konsequenzen, sollte die Anordnung nicht eingehalten werden. Dort heißt es: „Sollten Sie oder Ihr Kind den die Absonderung betreffenden Anordnungen nicht nachkommen oder lässt das Verhalten darauf schließen, dass meinen Anordnungen nicht ausreichend Folge geleistet wird“, werde beim zuständigen Amtsgericht beantragt, das Kind „zwangsweise in einer geeigneten abgeschlossenen Einrichtung abzusondern. Das Grundrecht der Freiheit der Person kann insoweit eingeschränkt werden.“ Den Eltern wurde also nicht nur jede körperliche Nähe zu den Kindern untersagt. Bei Verstößen dagegen drohte sogar eine Inobhutnahme der Kinder durch staatliche Einrichtungen. Zumindest entstand der Eindruck.
