
Prof. Johanna Wolff, Dozentin für Öffentliches Recht an der Universität Osnabrück, hat sich eingehend mit den juristischen Problemen der Gesetze für den beschleunigten Bau von LNG-Terminals auseinandergesetzt. In einem Beitrag für die „Niedersächsischen Verwaltungsblätter“ beschreibt sie zunächst das Ziel, über die höchst energieintensive Verflüssigung und anschließende Wiederverdampfung von importierten Gas die Lücke zu schließen, die durch den Verzicht auf russische Gaslieferungen entsteht. Von jährlich bis zu 7,5 Milliarden Kubikmeter Erdgas, also 8,5 Prozent des jährlichen deutschen Bedarfs, ist bei der geplanten schwimmenden FSRU-Anlage in Wilhelmshaven die Rede. In der Umschlagsanlage Voslapper Groden, teilweise in einem EU-Vogelschutzgebiet gelegen, sollen Zufahrtsbereich und Liegewanne für die LNG-Schiffe auf 16 Meter vertieft werden, eine 26 Kilometer lange Transportleitung zu den Gaskavernen soll sich anschließen.
Das am 1. Juni in Kraft getretene LNG-Beschleunigungsgesetz des Bundes enthält nun nach Wolffs Ansicht mehrere Schwachpunkte. So wird als Bedingung für den – in Wilhelmshaven geschehenen – vorzeitigen Baubeginn erklärt, dass mit einer späteren Genehmigung „gerechnet werden kann“. Welche Grundlage dafür anzusehen sei, teile aber die Geister. Das Gesetz schweige sich zudem zu der wichtigen Frage der Öffentlichkeitsbeteiligung aus – obwohl andererseits eine „hinreichende Tatsachenbasis“ als Grundlage für die behördliche Genehmigung verlangt wird. Wie aber, fragt Wolff, will man ohne ausreichende öffentliche Diskussion wissen, ob alle relevanten Tatsachen geäußert worden sind?
Das „öffentliche Interesse“ an einer zügigen Sicherung der deutschen Energieversorgung sieht die Professorin als Grund für eine beschleunigte Planung ein – doch dies gelte nur für die ersten FSRU-Anlagen, die zur Beseitigung der Gas-Mangellage nötig sind. Merkwürdig ist laut Wolff, dass im LNG-Gesetz bei vorzeitigem Baubeginn auch Anlagen zulässig sein sollen, die später im Fall der Nicht-Genehmigung nicht wieder zurückgebaut werden müssen und daher dauerhaft die Umwelt schädigen. Ob dies mit dem Grundgesetz vereinbar ist, zweifelt die Professorin an. Auch das Aussetzen der Pflicht zu Umweltverträglichkeitsprüfungen sei im LNG-Gesetz problematisch, da es mit Vorgaben der EU kollidiere.