Sicher überwiegen der Erziehungsauftrag und die Ordnungsmaßnahmen, damit ist aber die Verantwortung keineswegs geringer.
Ruckgaber bezog sich auf die Kriterien, die nach dem Niedersächsischen Besoldungsgesetz für die Einordnung einer amtsangemessenen Vergütung im öffentlichen Dienst maßgeblich sind. Es gehe dabei um die Charakterisierung des Inhalts, des Umfangs, der Verantwortung und der Bedeutung der Arbeit. In allen Punkten sieht der Hauptschullehrer bereits eine Angleichung zwischen Grund-, Haupt- und Realschullehrern einerseits und Gymnasiallehrern andererseits. Die Unterrichtsverpflichtung der Gymnasiallehrer sei mit 23,5 Stunden sogar geringer als etwa für Grundschullehrer mit 28 Stunden, die Studieninhalte bei der Ausbildung seien in den vergangenen Jahren erheblich angenähert worden – das Referendariat betrage auch für beide 18 Monate.
Ruckgaber fügte noch hinzu, dass die Inklusion es mit sich gebracht habe, dass immer mehr Kinder, die früher in eine Förderschule gegangen sind, inzwischen in Grund-, Haupt- und Realschulen unterrichtet würden. Damit übernähmen diese nach A12 besoldeten Lehrer Aufgaben, die früher den nach A13 bezahlten Förderschullehrern übertragen waren. Noch weitere Unterschiede fielen nicht mehr ins Gewicht: Alle Lehrer müssten Allgemeinbildung vermitteln – in grundlegender, erweiterter und vertiefter Form, das sei aber in allen Bereichen inzwischen eine ähnliche Herausforderung. Was die Verantwortung angehe, liege diese in Hauptschulen mittlerweile höher als woanders – weil dort häufiger „bildungsferne Schichten“ anzutreffen seien mit höherer Affinität zu Kriminalität und zu Haltungen, die der freiheitlich-demokratischen Grundordnung widersprechen.
