23. Jan. 2024 · 
Finanzen

Fahrradleasing und Jobticket – die Beamten bekommen mehr Flexibilität

Die gesetzlichen Grundlagen sind nach verschiedenen Beschlüssen des Landtags und der Landesregierung im vergangenen Jahr geschaffen worden. Nun liegt es nur noch an der praktischen Umsetzung – und die kann teilweise noch recht lange dauern. Schließt das Land Niedersachsen mit einem Fahrradanbieter einen Vertrag über ein Leasingmodell, können seine Beamten und Richter bei diesem Anbieter vertragskonform Räder beziehen, die sie auch privat nutzen dürfen. Die Leasingrate wird dann von der Besoldung einbehalten und ist für die Nutzer steuerfrei. Diese Regelung gilt dann auch für die Kommunalbeamten.

Die niedersächsischen Beamten dürfen sich freuen: Sie können über ihren Arbeitgeber bald Job-Fahrräder leasen. | Foto: GettyImages/Aleksandar Georgiev

Der Geschäftsführer des Niedersächsischen Landkreistages, Joachim Schwind, sieht darin einen Beitrag zur Attraktivität der öffentlichen Arbeitgeber – und auch zur Klimafreundlichkeit der Verwaltungen. Das Besoldungsgesetz des Landes musste entsprechend verändert werden, und das ist am 8. November 2023 geschehen, der Landtag hat dazu eine entsprechende Entscheidung getroffen.

Finanzminister Gerald Heere kommentierte die Reform mit den folgenden Worten: „Das Fahrrad spielt für immer mehr Menschen eine große Rolle für ihre alltägliche Mobilität. Das hat nicht nur gesundheitliche, sondern auch verkehrs- und umweltpolitische Vorteile. Deshalb ist es nur zeitgemäß, dass das Land Niedersachsen als moderner Arbeitgeber die Nutzung des Fahrrads durch seine Beschäftigten unterstützt.“ Allerdings gibt es eine wichtige Einschränkung – die Option gelte „leider noch nicht für die Tarifbeschäftigten des Landes, da es aktuell keine tarifvertragliche Regelung zur Entgeltumwandlung zum Zwecke des Fahrradleasings gibt“.

Finanzminister Gerald Heere | Foto: www.lydiaboenisch.com

Niedersachsen werde sich aber als Mitglied des Arbeitgeberverbandes Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) für eine tarifvertragliche Lösung einsetzen. Einziger Inhalt des geänderten Landes-Besoldungsgesetzes ist „die Einführung des optionalen Fahrradleasings“. Das heißt, dass Teile des Entgelts, das den Beamten oder Richtern zusteht, in Leasing-Raten umgewandelt werden können. Der Beamte verzichtet dann individuell auf die Auszahlung eines entsprechenden Nettobetrages, der der Leasing-Rate entspricht. Dieser Betrag wird dann direkt an den Dienstleister, also den Fahrradleasing-Anbieter überwiesen.

Dazu schreibt NLT-Geschäftsführer Joachim Schwind, der das Modell neulich für die NLT-Verbandsnachrichten ausgewertet hat: „Das hat vor allem steuerliche Vorteile. Ob der jeweilige Dienstherr ein entsprechendes Fahrradleasing-Angebot auflegt, bleibt dabei ihm überlassen. Die Landesregierung hat bereits bei der Beratung des Gesetzentwurfs darauf hingewiesen, dass die Erarbeitung von Kriterien und die Etablierung eines entsprechenden Angebots für die Beamten des Landes noch circa zwei Jahre benötigen wird, da umfangreiche Detailfragen zu klären und ein Vergabeverfahren zur Auswahl des Dienstleisters vorzuschalten sind.“ Das heißt: Die rechtlichen Voraussetzungen für solche Aktionen liegen nun vor, doch bis zum Start eines zentralen und kostengünstigen Angebotes gibt es wohl noch viele Hürden zu überspringen.

Schwind weist noch auf eine andere Änderung hin, die im November vergangenen Jahres festgelegt wurde – und zwar in der „Verordnung zur Gewährung von Geldzuwendungen an Beamte der Kommunen“. Darin ist nun geregelt, dass der Dienstherr auch besondere Überweisungen an die Beamten leisten darf. Aufgezählt werden nun ein Zuschuss für ein Monats- oder Jahresabonnement für Busse und Bahnen des ÖPNV oder für das Fahrradleasing. Dieser Zuschussbetrag dürfe dann aber nicht mehr als 40 Euro monatlich ausmachen. Ebenfalls maximal 40 Euro im Monat darf der Dienstherr bezuschussen für Leistungen zur Förderung der Gesunderhaltung der Mitarbeiter – und wiederum maximal 40 Euro dürfen noch gegeben werden als Geschenke „zu besonderen persönlichen Anlässen“. Getränke und Genussmittel dürfen vom Arbeitgeber ebenso „im angemessenen Umfang“ spendiert werden.

Der letzte Punkt geht offenbar auch zurück auf eine Auseinandersetzung, die es vor Jahren beim Landgericht Hannover gab. Dort durfte der Präsident im Sommer nicht verfügen, dass an besonders heißen Tagen Mineralwasser an die Mitarbeiter ausgegeben wurde. Angepasst wurden laut Schwind mit der neuen Verordnung auch die Höchstbeträge, die von den kommunalen Verwaltungschefs und ihren Stellvertretern für die Aufwandsentschädigung gewährt werden können.

Dieser Artikel erschien am 24.1.2024 in Ausgabe #013.
Klaus Wallbaum
AutorKlaus Wallbaum

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