Für den Wunsch der AfD-Abgeordneten spricht, …
…dass in einem Kreis von 137 Abgeordneten eine Gruppe von sechs Abgeordneten, die sich für eigene Ziele zusammenschließen, tatsächlich eigenes Gewicht haben könnte. Sie könnten beispielsweise das Rederecht, das auf jeden einzelnen Abgeordneten bezogen nur recht minimal innerhalb eines Landtags-Tagungsabschnittes ist, bündeln und damit Schwerpunkte setzen können. Der größte Wunsch dürfte wohl das Antragsrecht für Gesetzentwürfe sein, das laut Geschäftsordnung nur Fraktionen zusteht. Das heißt: Wenn die sechs Abgeordneten jetzt eine gemeinsame Initiative ausarbeiten und im Landtag zur Beratung vortragen wollten, dürften sie das nicht – denn dieses Recht steht nur Fraktionen zu. Die Frage einer Mindeststärke der Fraktionen (nämlich fünf Prozent der Abgeordneten, das wären derzeit also mindestens sieben Abgeordnete) ist erst 2017 in der Geschäftsordnung des Landtags neu geregelt worden.Lesen Sie auch: AfD hofft auf „Gruppen“-Status im Landtag Abgeordneter Ahrends verlässt die AfD Neugründung der AfD-Fraktion gescheitert
Noch in der vorangegangenen Wahlperiode hieß es schlicht, Abgeordnete im Landtag könnten sich zu Fraktionen zusammenschließen – eine Mindestgröße gab es also bis 2017 nicht. Auch das spräche dafür, in diesem Fall Großzügigkeit walten zu lassen und der Gruppe bestimmte Initiativerechte einzuräumen, die bislang nicht bestehen. Dazu müsste jedoch die Geschäftsordnung des Landtags geändert werden – und nach bisherigem Recht haben die AfD-Abgeordneten nicht einmal das Recht, dazu einen Vorschlag einzureichen. Die AfD-Abgeordneten werfen die Frage auf, ob eine Gruppe von sechs Mandatsträgern, die gemeinsame Ziele und programmatische Vorhaben verfolgen, tatsächlich gleichgestellt werden kann mit sechs einzelnen fraktionslosen Abgeordneten, die untereinander keine Verbindung haben und nicht kooperieren wollen. Diese Verhältnismäßigkeit müsse beleuchtet werden.


