Die Datenschutzbeauftragte muss sich oft mit der Videoüberwachung befassen
Die meisten Themen, mit denen sich Niedersachsens Datenschutzbeauftragte Barbara Thiel täglich beschäftigt, lassen sich nie endgültig erledigen. Kaum ist eine Sache erledigt, kommt die nächste mit ähnlicher Prägung. Die Fälle verändern sich, doch ihr datenschutzrechtlicher Kern bleibt stets der gleiche. Fast immer geht es um die unrechtmäßige Weitergabe von privaten Daten oder die Verletzung der Privatsphäre, indem gefilmt wird. Handelnd ist dabei nicht immer nur der Staat, auch Unternehmen und Bürger verstoßen auf diese Weise regelmäßig gegen den Datenschutz. Einige besondere Fälle aus den Jahren 2015 und 2016 hat Thiel in ihrem Tätigkeitsbericht zusammengefasst, den sie gestern im Innenausschuss vorstellte.
Auf Ignoranz, gepaart mit Unwissen, stieß sie bei einer anlasslosen Überprüfung mehrerer mittelständischer Unternehmen in Niedersachsen, nachdem der Europäische Gerichtshof im Oktober 2015 das sogenannte „Safe Harbour“-Abkommen für ungültig erklärt hatte. Das von der EU-Kommission geschlossene Abkommen hatte es US-Firmen ermöglicht, über eine nicht von unabhängigen Stellen überprüfte Selbstzertifizierung Daten aus Europa zu importieren. Wenn also niedersächsische Unternehmen die Internetdienste wie etwa Cloud-Computing und Webseitenanalyse von US-Anbietern nutzten, war es den Anbietern erlaubt, im Gegenzug personenbezogene Daten zu importieren. Mit der Überprüfung wollte die Datenschutzbeauftragte daraufhin 2016 erfahren, ob das Urteil von den Unternehmen wahrgenommen worden und umgesetzt worden war. „Kurzum: Das Ergebnis war erschreckend.“
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Viele der angeschriebenen Unternehmen seien nicht in der Lage gewesen, den zugesandten Fragebogen in der vorgegebenen Zeit überhaupt umfassend auszufüllen. Nur ein Bruchteil der befragten Unternehmen sendete keine Daten in die USA, weil sie die Lösungen deutscher oder europäischer Anbieter nutzten. Den meisten jedoch sei gar nicht bewusst gewesen, dass die von ihnen genutzten Anwendungen Daten übermitteln. „Hier müssen wir noch viel Aufklärungsarbeit leisten, denn keines der befragten Unternehmen hat das Safe Harbour-Urteil zum Anlass genommen, seine Datenübermittlungspraxis umzustellen“, sagt Thiel. Die Überprüfung habe gezeigt, dass die Unternehmen oft ahnungslos darüber seien, wer von ihnen welche Daten bekommt.
Beratungsresistent zeigen sich aus Sicht der Datenschutzbeauftragten auch Innenministerium und Landeskriminalamt bei der Telekommunikationsüberwachung (TKÜ) von Verdächtigen. „Hierzu haben mein Vorgänger und ich schon in den Vorjahren 44 teils erhebliche Mängel festgestellt, nichts davon ist bisher abgestellt worden“, empört sich Thiel. Konkret geht es unter anderem um die Mandantentrennung. Sprich: Daten, die zu unterschiedlichen Zwecken erhoben werden, müssen auch getrennt voneinander bearbeitet werden. Kritik übt die Landesdatenschutzbeauftragte aber auch an der Art, wie diese Daten protokolliert und verschlüsselt werden.
Doch nicht nur die Überwachung des Schrift- und Sprechverkehrs von Verdächtigen beschäftigt die Datenschutzbeauftragte, auch das Thema Videoüberwachung nimmt stetig einen größeren Teil ihrer Arbeit ein. So bekräftigte sie noch einmal, dass aus ihrer Sicht derzeit keine Rechtsgrundlage vorläge, die den Gebrauch der „Body Cam“ bei Polizisten rechtfertigen würde. „Die niedersächsische Polizei scheint bestrebt, jeden Einsatz bis hin zum täglichen Streifendienst im Bild festzuhalten. Doch der Paragraf 32 Absatz vier ist meines Erachtens nicht auf die Body Cam anwendbar“, sagt Thiel. Der Pilotversuch mit der von Polizisten am Körper getragenen Minikamera sei daher rechtswidrig gewesen, selbst wenn sie nur Bilder ohne Ton aufgezeichnet habe. An dieser Stelle erntet sie Widerspruch von den beiden SPD-Innenpolitikern Ulrich Watermann und Karsten Becker. „Wir teilen dagegen die Auffassung des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes, der uns damals bestätigt hat, dass der Paragraf den Einsatz von Body Cams sehr wohl abdeckt“, sagt Becker.
In anderen Fällen dagegen ist aus Sicht von Thiel nichts gegen Videoüberwachung einzuwenden. Etwa 120 Mal sei sie in den beiden Berichtsjahren um Rat gebeten worden, weil öffentliche Einrichtungen wie Schulen und Gerichte eine Videokamera installieren wollten. „In knapp 100 Fällen gab es gar keine Beanstandung, die restlichen habe ich vor Ort in Augenschein genommen und zum Großteil auch als unbedenklich eingestuft“, sagt Thiel. Anders sieht es dagegen mit privaten Kameras aus. Immer wieder reichen Bürger bei der Datenschutzbeauftragten Beschwerde ein, weil etwa die Kamera ihres Nachbarn auch ihren Hauseingang filmt oder auf die Straße gerichtet ist, sodass jeder Passant auf Videoband zu sehen ist. „Wenn öffentlicher Raum von der Videokamera erfasst wird, ist die Kamera grundsätzlich rechtswidrig“, sagt Thiel. Zeigt die Kamera dagegen keinen öffentlichen Raum, aber einen Teil des Nachbargrundstücks, so würde der Person, die die Beschwerde eingelegt hat, geraten, den zivilrechtlichen Weg zu gehen.
Allerdings nähmen Beschwerden zu, bei denen sogenannte „Reichsbürger“ zum vermeintlichen Selbstschutz den öffentlichen Raum vor ihrem Haus überwachen. „Werden sie dann von uns auf den Rechtsverstoß hingewiesen, versuchen sie sich oft ihrer Auskunftspflicht zu entziehen“, sagt Thiel. Etwa, indem ihrer Behörde haufenweise Dokumente zugeschickt würden, die nichts mit der Sache zu tun haben. Oder indem sie den Sachbearbeiter anzeigten. „In solchen Fällen nutze ich konsequent die mir zu Verfügung stehenden Mittel und verhänge auch mehrfach Zwangsgelder, um die erforderlichen Informationen zu bekommen."
Von Isabel ChristianDieser Artikel erschien in Ausgabe #156.