
Wenn alles so läuft, wie die Staatsanwaltschaft es in ihrer Anklage vom Dezember 2024 vorbereitet hat, dann ist Hannover noch in diesem Jahr Schauplatz eines großen, kräftezehrenden Gerichtsprozesses. Der frühere Continental-Vorstandschef Karl-Thomas Neumann und drei weitere einstige Führungskräfte sollen sich wegen „Beihilfe zum Betrug“ verantworten. Sie sollen für die Entwicklung von Steuergeräten für Motoren verantwortlich sein, die später in VW-Autos eingebaut wurden. Im Ergebnis ermöglichte das die Manipulation der Abgaswerte. Mitarbeiter von Continental haben bereits Bußgelder gezahlt, beim Konzern selbst hatte das einen Umfang von 100 Millionen Euro. Was jetzt noch aussteht, ist die strafrechtliche Aufarbeitung des Falles mit Blick auf die führenden Manager des Konzerns.
Eine Frage drängt sich allerdings auf: Zieht der Prozess einen gewaltigen Aufwand nach sich, der womöglich in keinem Verhältnis zu dem erwarteten Ergebnis steht? Darauf deuten einige Umstände. Das Verfahren hängt mit den Anklagen gegen VW-Manager am Landgericht Braunschweig zusammen, bei denen es um den Vorwurf des Betruges ging. Vier frühere VW-Manager wurden verurteilt. Die Urteilsgründe dürften bald vorliegen, die Angeklagten könnten dann wohl in Revision gehen. Bis der Bundesgerichtshof sich der Sache annimmt, würden vermutlich Jahre vergehen, in Justizkreisen wird der Hinweis auf das Jahr 2028 gegeben. Das heißt: Die Angeklagten im VW-Prozess könnten in dem Conti-Prozess vermutlich die Auskunft verweigern. Der Sprecher des Landgerichts Hannover erklärt: „Die Strafkammer wird sich eine eigene Überzeugung von den Tatvorwürfen verschaffen müssen. Sie wird – soweit relevant – die Beweisaufnahme selbst durchführen, also alle erforderlichen Beweise (erneut) erheben müssen.“ Damit in Verbindung steht der Zeitdruck, der mit einer Verjährung der Taten im Jahr 2030 einhergeht. Geschickte Verteidiger könnten also den Prozess so lange hinauszögern, dass es zu einer Verurteilung gar nicht mehr kommen kann.
Der Sprecher des Landgerichts Hannover räumt ein, dass die Kosten für das Verfahren in Hannover wegen des zeitlichen Aufwandes und des Personaleinsatzes „erheblich“ sein werden. Zur voraussichtlichen Dauer äußert er sich nicht, in Justizkreisen ist schon die Zahl von 100 bis150 möglichen Verhandlungstagen genannt worden. Der Sprecher erklärt: „Es ist zutreffend, dass die Kammer erwägt, einen Ergänzungsrichter und einen Ergänzungsschöffen hinzuzuziehen. Dies verursacht zusätzliche Kosten, die aber schwer kalkulierbar sind.“ In Betracht käme nun die Einstellung des Verfahrens nach Paragraph 153 a der Strafprozessordnung. Die Staatsanwaltschaft kann demnach von der Anklage absehen, wenn Auflagen das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung beseitigen – und dem die Schwere der Schuld nicht entgegensteht. Angesichts der Tatsache, dass die Haupttat womöglich noch jahrelang nicht als rechtswidrig feststehen dürfte, liegt ein solcher Weg eigentlich nah. Beim Vorwurf der Beihilfe spielt dann ja auch noch eine Rolle, ob die Conti-Manager überhaupt nachweisbar wussten, was die VW-Manager mit der bestellten Software anfangen wollten. Die Buße, die die angeklagten Conti-Mitarbeiter im Fall der Verfahrenseinstellung leisten müssten, läge für den Staat am Ende womöglich höher als die Strafe im Fall der Verurteilung. Das gilt allemal dann, wenn man die enormen Kosten für den Prozess, die der Staat tragen muss, dagegenstellt. Auf die Frage nach einem Vergleich, der in diese Richtung zielt, teilte der Sprecher des Landgerichts mit: „Es haben Erörterungsgespräche stattgefunden. Zu deren Inhalt kann ich aber zum derzeitigen Zeitpunkt keine Angaben machen.“


