„Kontakte innerhalb der eigenen Wohnung und auf dem eigenen Grundstück sind auf die Angehörigen des eigenen Hausstandes beschränkt, soweit nicht die Voraussetzungen des § 3 vorliegen.“
Wenn man den Hinweisen und Erklärungen aus der Landesregierung Glauben schenken darf, haben die Akteure des Sozialministeriums mit diesem Satz alle anderen Beteiligten wahnsinnig überrascht. Am Freitag, 3. April, wurde die Formulierung in die neue Verordnung geschrieben. Am Sonnabend, 4. April, fiel das auf – und nach vielen aufgeregten Anrufen und Mails schaltete sich dann intern der Ministerpräsident Stephan Weil ein. Er machte deutlich, dass das Sozialministerium hier „übers Ziel hinausgeschossen“ sei – und die Verordnung an diesem Punkt wieder geändert werden müsse. Das geschah dann so auch, und weil wie jede Inkraftsetzung einer Verordnung auch deren Änderung erst nach Anhörungen und Fristen möglich ist, dauerte es zwei Tage, bis die Formulierung wieder vom Tisch war.
Hat es an der Abstimmung gemangelt?
Was blieb, war eine ziemlich große Verwirrung im Regierungslager: Offenbar handelte das Sozialministerium so, wie es der übergeordnete Ministerpräsident nicht wollte. Hat es an der Abstimmung gemangelt? Von „unterschiedlichen Interpretationen“ war die Rede. So habe das Sozialministerium, das im Krisenstab den Vorsitz führt, den strengen Schutz vor gegenseitigen Infektionen im Blick gehabt. Und aus dieser Sicht darf man zuhause eben keine Gäste mehr empfangen, denn damit wird die Ansteckungsgefahr verringert. Die Staatskanzlei und auch andere in der SPD/CDU-Koalition hätten das längst nicht so streng gesehen, heißt es. Manche von ihnen erkannten auch ein gewaltiges Grundrechtsproblem: Man könne nicht mal eben in Absatz 2 des Paragraphen 1 einer Rechtsverordnung des Sozialministeriums vorschreiben, dass die Menschen zuhause von niemandem mehr besucht werden dürfen.An diesem Zitat, dessen Autorenschaft wie gesagt nicht zweifelsfrei geklärt ist, werden nun mehrere aktuelle Probleme deutlich wie in einem Brennglas:
Infektionsschutz gegen Freiheitsrechte: Nirgendwo sonst wird so klar wie hier, welche verschiedenen Richtungen dauernd miteinander im Wettstreit liegen und einen Kompromiss brauchen. Auf der einen Seite ist der Infektionsschutz. Das Ziel ist, nur noch möglichst wenig Kontakte zwischen Menschen zu dulden, denn je geringer die Kontakte, desto langsamer breitet sich das Virus aus. Wenn sich das Virus nur allmählich durchsetzt in einer Gesellschaft, steigt die Zahl der schwer Erkrankten langsamer an, die Krankenhäuser sind also eher in der Lage, die notwendige Versorgung aller schwer Kranken zu sichern. Auf der anderen Seite stehen die Freiheitsrechte, hier die Unverletzlichkeit der Wohnung und die freie Entfaltung der Persönlichkeit. Sogar die Menschenwürde kann herangezogen werden – denn kann es richtig sein, einem vereinsamten Menschen zu verbieten, über die Osterfeiertage gute Freunde zu treffen?Lesen Sie auch: Land lockert einige Corona-Regeln und schärft anderswo nach Wie der Krisenstab seine Glaubwürdigkeit gefährdet
Krisenstab gegen Landesregierung: Mit der ursprünglichen Formulierung hatte sich zunächst das Sozialministerium durchgesetzt, das sowieso derzeit der stärkste Akteur in der aktuellen Krise ist. Die Staatskanzlei bremste ab – allerdings erst, nachdem die Verordnung schon in der Welt war. Offenbar hat die interne Abstimmung nicht gut genug funktioniert. Manche nehmen den Fall als Beleg dafür, dass der Krisenstab zu stark von den fachlichen Gesichtspunkten des Infektionsschutzes geprägt sei und die Leitung der Arbeit eigentlich in die Hände einer Instanz gehöre, die mit mehr Abstand zum aktuellen Geschehen in den Krankenhäusern stehe, etwa der Staatskanzlei. Andere entgegnen, das wesentliche und alles überragende Ziel sei gegenwärtig der Infektionsschutz, insoweit sei die Kompetenzverteilung richtig und angemessen. Einige verteidigen gar die ursprüngliche Entscheidung des Krisenstabes und halten das Zurückrudern des Ministerpräsidenten für falsch.
Staatsgewalt gegen Parlamentsvorbehalt: Einige von denen, die die ursprüngliche Formulierung in der Verordnung für völlig verfehlt halten, sehen die Notwendigkeit einer strikten Beschränkung der sozialen Kontakte ein. Sie bezweifen nur, dass eine schlichte Rechtsverordnung, über die vorher gar nicht ausführlich informiert worden war, für einen solchen Schritt schon ausreicht. Manche argumentieren, für einen Grundrechtseingriff von dieser Tragweite wäre zumindestens ein Gesetz nötig gewesen, also eine vom Parlament nach längerer Debatte und Anhörung beschlossene Rechtsgrundlage. An dieser Stelle wird also die Grundsatzfrage aufgeworfen, inwieweit eine Regierung in einer Ausnahmesituation mit einer Rechtsverordnung Fakten schaffen darf, ohne dass diese Schritte vorher vom Parlament abgesegnet werden müssen. Die Exekutive, meinen Kritiker, habe sich hier viel zu weitgehende Rechte herausgepickt.
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Land gegen Kommunen: Der Vorzug der ursprünglich geplanten Formulierung wäre ihre bessere Anwendbarkeit gewesen. Wenn Kontakte in der eigenen Wohnung und auf dem eigenen Grundstück nur erlaubt sind zwischen Menschen, die dort sowieso leben, dann würde es der Polizei leichter fallen, bei einer Kontrolle nicht erlaubte Feiern sofort zu unterbinden. Die jetzige Formulierung, dass man bei Treffen in der eigenen Wohnung mit anderen „ein absolut nötiges Minimum“ einhalten soll, ist ein unbestimmter, deshalb von der Polizei in jedem konkreten Fall schwerer anwendbarer Rechtsbegriff. Daher sind nun einige Städte und Kreise der Meinung, man müsse die – inzwischen wieder entschärfte – Verordnung des Landes in der Weise verändern, dass dieser umstrittene Paragraph wieder eingesetzt wird. Laut Rechtsverordnung des Landes haben die Kommunen das Recht, dies aus Gründen des Infektionsschutzes zu tun. Hier zeigt sich also der Konflikt zwischen Land und Kommunen. Die Kommunen haben immer noch die Chance, von der landesweit erklärten Vorgabe abzuweichen.

