Rundblick: Besuch in Altenheimen könnte wieder erlaubt werden
Ein Entwurf der neuen Verordnung, die heute am Nachmittag in Kraft treten soll, sieht weitere Lockerungen vor. Bis gestern Abend waren die Ministerien in manchen Details nicht einig – das betrifft etwa die Frage, ob die Shopping-Center weiter geschlossen bleiben sollen oder öffnen dürfen.
Das Politikjournal Rundblick gibt hier eine Übersicht über die geplanten Veränderungen und die internen Debatten in der Landesregierung:
Besuch in Alten- und Pflegeheimen: Das strenge Besuchsverbot wird eingeschränkt. Bisher ist nur die Begleitung Sterbender erlaubt. Mit Genehmigung der kommunalen Behörde sollen Ausnahmen möglich sein und die Angehörigen unter Umständen die Heimbewohner oder Beschäftigten besuchen dürfen. Dazu müsse die Pflegeheimleitung aber ein Hygienekonzept vorlegen und maximalen Schutz nachweisen, heißt es in der Verordnung.
Bibliotheken öffnen: Bisher sind neben Theatern, Opern, Konzerthäusern und Museen auch die Büchereien geschlossen. Jetzt können die Bibliotheken wieder öffnen. Gleiches gilt für Handyläden und Telefonshops, die auch bisher keine Kunden empfangen durften.
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Großveranstaltung mit 1000 Leuten: Die Kanzlerin und die Ministerpräsidenten hatten sich darauf verständigt, „Großveranstaltungen“ bis mindestens 31. August 2020 zu untersagen. Nun war die spannende Frage, wie jedes Bundesland eine „Großveranstaltung“ definiert. Die Landesregierung hat die Grenze bei 1000 Teilnehmern festgelegt. Was unterhalb dieser Zahl rangiert, wäre nicht vom generellen Verbot betroffen. Allerdings soll wohl weiter die Festlegung gelten, dass Zusammenkünfte in Vereins-, Sport- und Freizeiteinrichtungen untersagt sind, ebenso Gottesdienste und öffentliche Veranstaltungen (mit Ausnahme von Kommunalgremien und des Landtags). Zugelassen werden könnten möglicherweise Zusammenkünfte, zu denen nicht öffentlich eingeladen wird und an denen sich weniger als 1000 Menschen beteiligen – sofern dies nicht zu Sport- oder Freizeitzwecken geschieht.
Versammlungsrecht beachten: Öffentliche Versammlungen werden erlaubt, die Veranstalter sollen den Behörden eine Planung 48 Stunden vor der Kundgebung übermitteln. Die zuständige Stelle kann dann Auflagen verhängen oder auch notfalls die Versammlung untersagen. Im Innenausschuss hatten die Grünen-Politiker Helge Limburg und Susanne Menge gerügt: „Wenn drei Leute zusammenstehen und ein Plakat hochhalten, ist das unzulässig, wenn die drei Leute in der Schlange vor dem Baumarkt stehen, dann nicht. Das passt nicht.“ Das Versammlungsrecht sei im Grundgesetz verankert, eine bloße Rechtsverordnung könne das Grundrecht nicht aus Dauer außer Kraft setzen. Innenminister Boris Pistorius entgegnete, er sehe diesen Bereich auch als sehr sensibel an, bisher aber hätten alle Gerichte in Niedersachsen Klagen gegen das Verbot von Versammlung abgewiesen.
Shopping-Center – offen oder zu? Umstritten war gestern noch, ob auch Outlet-Center, Shopping- und Einkaufscenter in Städten schließen müssen, weil ihre Gesamtfläche über 800 Quadratmeter hinausgeht. Da jedes einzelne Geschäft unterhalb von der Grenzmarke bleibt, könnte auch die Öffnung vertreten werden. Die Einkaufscenter sollen nun öffnen können, für Outlet-Center gelten allerdings strengere Vorgaben.
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