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Großveranstaltung mit 1000 Leuten: Die Kanzlerin und die Ministerpräsidenten hatten sich darauf verständigt, „Großveranstaltungen“ bis mindestens 31. August 2020 zu untersagen. Nun war die spannende Frage, wie jedes Bundesland eine „Großveranstaltung“ definiert. Die Landesregierung hat die Grenze bei 1000 Teilnehmern festgelegt. Was unterhalb dieser Zahl rangiert, wäre nicht vom generellen Verbot betroffen. Allerdings soll wohl weiter die Festlegung gelten, dass Zusammenkünfte in Vereins-, Sport- und Freizeiteinrichtungen untersagt sind, ebenso Gottesdienste und öffentliche Veranstaltungen (mit Ausnahme von Kommunalgremien und des Landtags). Zugelassen werden könnten möglicherweise Zusammenkünfte, zu denen nicht öffentlich eingeladen wird und an denen sich weniger als 1000 Menschen beteiligen – sofern dies nicht zu Sport- oder Freizeitzwecken geschieht. https://www.youtube.com/watch?v=a4C5QcYyzuU Versammlungsrecht beachten: Öffentliche Versammlungen werden erlaubt, die Veranstalter sollen den Behörden eine Planung 48 Stunden vor der Kundgebung übermitteln. Die zuständige Stelle kann dann Auflagen verhängen oder auch notfalls die Versammlung untersagen. Im Innenausschuss hatten die Grünen-Politiker Helge Limburg und Susanne Menge gerügt: „Wenn drei Leute zusammenstehen und ein Plakat hochhalten, ist das unzulässig, wenn die drei Leute in der Schlange vor dem Baumarkt stehen, dann nicht. Das passt nicht.“ Das Versammlungsrecht sei im Grundgesetz verankert, eine bloße Rechtsverordnung könne das Grundrecht nicht aus Dauer außer Kraft setzen. Innenminister Boris Pistorius entgegnete, er sehe diesen Bereich auch als sehr sensibel an, bisher aber hätten alle Gerichte in Niedersachsen Klagen gegen das Verbot von Versammlung abgewiesen.

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