6. Feb. 2018 · 
Inneres

Auch kommunale Wahlbeamte sollen ab 62 in den Ruhestand gehen können

Die Landesregierung feilt an einem Gesetz, das eigentlich schon im vergangenen Jahr den Landtag passieren sollte, dann aber wegen der vorgezogenen Neuwahlen wieder in der Schublade verschwand: Kommunale Wahlbeamte, die den Status der „Beamten auf Zeit“ haben, sollen schon ab 62 Jahren in den Ruhestand gehen können – sofern der Dienstherr zustimmt. Dieser Vorruhestand wäre dann allerdings mit Abschlägen von den Versorgungsbezügen verbunden. Bislang steht den Wahlbeamten dieses Recht nicht ausdrücklich zu, das soll nun anders werden. Wie es aus dem Innenministerium heißt, bedeutet die angepeilte Reform aber lediglich eine Klarstellung, denn die bisherigen Regeln nach der Föderalismusreform von 2009 waren missverständlich. Damals kam das Beamtenrecht von der Bundes- in die Länderhoheit, und in Niedersachsen wurde die Chance zum Vorruhestand auf Antrag nur den Lebenszeitbeamten explizit zugestanden. Das geschah, weil man irrtümlich meinte, fortgeltende bundesrechtliche Vorschriften würden die Beamten auf Zeit automatisch einbeziehen. Es ist aber höchst umstritten, ob das so gesehen werden kann. Mit der Neuregelung soll nun ausdrücklich auch den kommunalen Wahlbeamten ein Vorruhestand zugestanden werden. Für die Verwaltungschefs, also Bürgermeister und Landräte, gilt das indes nicht, ihre Frühpension ist an schärfere Auflagen geknüpft und in der Kommunalverfassung geregelt. Die Pläne für die Wahlbeamten hatten allerdings in den vergangenen Wochen zu allerlei Spekulationen geführt. Als der hannoversche Kulturdezernent Harald Härke vorzeitig gehen wollte, den Plan aber wegen der Unsicherheiten in der aktuellen Gesetzeslage wieder aufgab, sprachen Kritiker von einer „Lex Härke“. Das trifft es aber nicht, da die Reformpläne viel älter sind als die Debatte um Härke. Auch der aktuelle Plan, den Braunschweiger Großraum-Verbandsdirektor Hennig Brandes (CDU) nach zwei Jahren vorzeitig abtreten und durch einen SPD-Kandidaten ersetzen zu lassen, greift zwar die angepeilte Gesetzesänderung auf, ist aber keine Ursache für sie. Auch eine „Lex Brandes“ steckt nicht dahinter.
Dieser Artikel erschien in Ausgabe #25.
Klaus Wallbaum
AutorKlaus Wallbaum

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