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Stephan Bothe, AfD-Innenpolitiker im Landtag, hat scharfe Kritik am Verhalten der Zentralstelle zur Verfolgung von Hass-Kriminalität bei der Staatsanwaltschaft Göttingen geübt. Bothe bezieht sich auf eine Reportage des US-Fernsehsenders CBS, die derzeit weltweit Aufmerksamkeit findet und Mitte Februar auch vom US-Vizepräsidenten J. D. Vance als Beispiel für Fehler in der deutschen Justiz zitiert wurde. Gezeigt werden bei CBS drei Staatsanwälte aus Göttingen, die mit der Verfolgung antisemitischer und hetzerischer Äußerungen befasst sind, vor allem mit Beleidigung und auch mit der Beleidigung von Personen des öffentlichen und politischen Lebens (Paragraph 188 des Strafgesetzbuches). Die drei Staatsanwälte, darunter der Leiter der Zentralstelle, antworten auf Fragen einer CBS-Reporterin zur Betroffenheit von Personen, denen im Zuge von Hausdurchsuchungen beispielsweise das Handy abgenommen wird. Dies sei für viele oft schlimmer als die Strafe an sich, erklärt der Leiter der Zentralstelle, der zuvor in dem Interview recht vergnügt wirkte. An dem Wirken der Zentralstelle haben Bothe und sein Fraktionschef Klaus Wichmann nun grundsätzliche Kritik. Es sei „unverhältnismäßig und daher rechtswidrig“, wenn die Staatsanwaltschaft als Reaktion auf eine Politiker-Beleidigung bei den Urhebern solcher Botschaften eine Hausdurchsuchung anordne und vollziehe. In diesem Vorgehen müsse man schon eine Art von Einschüchterung sehen, denn bei der Aufklärung von Schmähkritik und Beleidigungen sei das Eindringen der Ermittler in Wohnungen völlig unangemessen und übertrieben. Die Drohung mit einer Polizei-Visite für den Fall, dass man im Netz Beleidigungen ausspreche, schränke die Meinungsfreiheit ein. Bothe und Wichmann kritisieren auch den Paragraphen 188 des StGB, denn ein Sonder-Tatbestand der Politikerbeleidigung sei nicht zu rechtfertigen, zumal es den Tatbestand der Beleidigung (Paragraph 185) schon gebe. Die beiden AfD-Politiker meinen, in diesem Berufsstand müsse man Beleidigungen ertragen können, das gehöre zum politischen Geschäft dazu.