Runderlass kassiert Kopftuchverbot an niedersächsischen Schulen
(rb) Hannover. Der Runderlass des Kultusministeriums zu den Auswirkungen des sogenannten Kopftuchbeschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Januar 2015 auf die öffentlichen Schulen in Niedersachsen ist am 1. September in Kraft getreten und in der aktuellen Ausgabe des Schulverwaltungsblatts veröffentlicht worden. Ergänzend wird die Landesschulbehörde die Schulleiter/innen informieren und diesen umfassende Beratung und Unterstützung anbieten, kündigte das Kultusministerium am Montag an. Obwohl der Karlsruher Richterspruch lediglich unmittelbare Auswirkungen auf das beklagte Schulgesetz Nordrhein-Westfalens hat, soll ab sofort auch das niedersächsische Regelwerk verfassungskonform ausgelegt werden: Bisher wurde das Tragen des islamischen Kopftuchs durch eine Lehrkraft an öffentlichen Schulen in Niedersachsen außerhalb des islamischen Religionsunterrichts verhindert, indem automatisch angezweifelt wurde, dass damit der Bildungsauftrag der Schule (§ 2 Landesschulgesetz) überzeugend erfüllt werden kann – also gegen die gebotene weltanschauliche Neutralität verstoßen, der Schulfrieden gestört und die Geschlechtergleichstellung ignoriert werden. Mit Beginn dieses Schuljahres dürfen Lehrkräfte in Niedersachsen grundsätzlich ein Kopftuch oder „andere religiös konnotierte Kopfbedeckungen“ tragen. Verbote sind ab sofort nur noch „als letztes Mittel“ im Einzelfall unter Nachweis einer „konkreten Gefahrenlage“ für den Schulfrieden und die Neutralität nach Abstimmung mit dem Ministerium und der Landesschulbehörde möglich.Dieser Artikel erschien in Ausgabe #162.