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Als „Telearbeit“ wird demnach bezeichnet, wenn die Beschäftigten auf Grundlage einer festen Vereinbarung mit ihrer Dienststelle regelmäßig, zu festgesetzten Zeiten und „zu überwiegenden Teilen“ in ihrer eigenen Wohnung ihre Arbeit verrichten, also im Fachbegriff in einer „häuslichen Arbeitsstätte“. Daneben gibt es noch die „mobile Arbeit“ – diese liegt vor, wenn die Mitarbeiter einen Teil ihrer Tätigkeit nicht im Büro, sondern an „einem Einsatzort außerhalb der Dienststelle“ erledigen. Allerdings ist es dann „mobile Arbeit“ und nicht „Telearbeit“, wenn der Beschäftigte mehr als 50 Prozent seiner Arbeitszeit doch im Büro der Behörde verbringt. Beide Varianten werden in der Vereinbarung begrüßt, weil damit die Vereinbarkeit von Beruf und Kinderbetreuung oder Pflege verbessert werden kann, gleichzeitig die Dienstleistungsqualität gesichert werde und „die Interessen der Beschäftigten an einer den jeweiligen Lebensumständen flexibel angepassten Arbeitsform“ gewahrt werden könnten. Jede Dienststelle soll noch Zusatzverträge mit den Mitarbeitern schließen können, wenn es etwa um besondere Erreichbarkeit zu bestimmten Zeiten oder um die Nutzung technischer Geräte geht.