24. Aug. 2026 · 
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Oldenburger Richter kritisieren Votum des Innenministeriums zum AfD-Kandidaturverbot

Die Entscheidung, mehreren AfD-Bewerbern die Zulassung für Kandidaturen zu versagen, hat nun erstmals deutliche Kritik erfahren – vor dem Verwaltungsgericht Oldenburg.

Thorsten Moriße hat eine Niederlage kassiert - in der Begründung aber Zuspruch erhalten. | Foto: NDR/Screenshot

Die von der Landesregierung bei der Vorbereitung der Kommunalwahl vertretene Linie hat vor dem Verwaltungsgericht Oldenburg zwar formell einen Teilerfolg erzielt – doch dieser könnte sich als Pyrrhussieg herausstellen. Es ging um die Frage, ob der Gemeindewahlausschuss der Stadt Wilhelmshaven den AfD-Bewerber Thorsten Moriße zu Recht von der Liste der Oberbürgermeisterkandidaten streichen durfte. Dies war Ende Juli geschehen, da Moriße, so erklärte der Ausschuss auf Basis eines Gutachtens des Innenministeriums, „nicht jederzeit Gewähr für das Eintreten für die freiheitliche demokratische Grundordnung“ bieten könne. Moriße wollte dieses Votum per Eilentscheidung stoppen. Nun ist ein Urteil gefallen.

Das Gericht erklärt zwar, dass sein Antrag keinen Erfolg hat. Nur bei ganz offensichtlichen Rechtsfehlern könne vor einer Wahl das Wahlverfahren noch korrigiert werden. In allen anderen Fällen sei die spätere Wahlanfechtung der richtige Weg. Anders als bei den ebenfalls abgelehnten Eilanträgen der verhinderten AfD-Landratsbewerber Stephan Bothe (Lüneburg) und Martin Sichert (Friesland) hat sich das Gericht im Fall von Moriße aber nicht nur auf diese formale Sicht beschränkt – sondern ist in die Tiefe gegangen. Ob das von der rot-grünen Landtagsmehrheit erst Ende April eingeführte Verfahren (Prüfung durch Kommunalaufsicht und Verfassungsschutz) einer verfassungsrechtlichen Kontrolle „in jeder Hinsicht standhalten“ werde, habe die Kammer „nicht zu entscheiden“, schreiben die Richter und machen ihre Distanz deutlich. Dann erwähnen sie noch, dass die Parteifunktionen von Moriße im Landtag und im Kreisverband allein noch nicht die Zweifel an seiner Verfassungstreue begründen könnten. Tatsächlich müssten andere Elemente hinzukommen – beispielsweise öffentliche Äußerungen.

Im Fall von Moriße waren diese in dem Gutachten des Verfassungsschutzes, das Grundlage für sein später verhängtes Kandidatur-Verbot war, durchaus geliefert worden. An dieser Stelle aber ist das Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg ungewöhnlich kritisch. Das Innenministerium hatte zwei Social-Media-Zitate von Moriße aus dem Jahr 2024 vorgetragen – die Kritik an Sozialhilfeleistungen für einen Nigerianer und die Kritik an Forderungen, man möge die AfD verbieten. Beides hatte der AfD-Politiker polemisch stark zugespitzt. Nun schreibt das Verwaltungsgericht Oldenburg in seiner Begründung: „Nicht jede radikale, polemische, pauschalierende, gesellschaftlich umstrittene oder auch verfassungsrechtlich bedenkliche politische Auffassung berührt… die freiheitlich demokratische Grundordnung.“ Und weiter: „Davon ausgehend erscheinen die zur Begründung einer fehlenden Verfassungstreue des Antragstellers im Votum des Innenministeriums aufgeführten Äußerungen allein möglicherweise nicht hinreichend geeignet.“ Mit seiner Kritik an Sozialleistungen für den Nigerianer habe Moriße nicht die Forderung erhoben, diesem Menschen Rechte vorzuenthalten. Auch die staatsbürgerliche Gleichheit habe er damit nicht verletzt. Seine scharfe Kritik an Forderungen nach einem AfD-Verbot sei keine Ablehnung des Demokratieprinzips. Die Richter schreiben: „Die Auslegung des Innenministeriums, die Äußerung stelle eine Gleichsetzung der Demokratie in der Bundesrepublik mit einer Diktatur, eine Verunglimpfung des politischen Systems und der politischen Verhältnisse in der Bundesrepublik und auch eine Verharmlosung von Menschenrechtsverletzungen und staatlicher Unterdrückung dar, erscheint der Kammer – um es zurückhaltend zu formulieren – eher fernliegend.“ Das ist, obwohl diplomatisch ausgedrückt, als schwere Schelte des Gerichts an die Adresse des Ministeriums zu verstehen.

Moriße hat in dieser Eilentscheidung, obwohl sie zu seinen Ungunsten ausfiel, gute Argumente für eine spätere Anfechtung der OB-Wahl in Wilhelmshaven geliefert bekommen. Die Richter haben ihm nämlich bescheinigt, dass die Begründung des Innenministeriums für sein Kandidatur-Verbot höchst zweifelhaft ist.

Dieser Artikel erschien in Ausgabe #144.
Klaus Wallbaum
AutorKlaus Wallbaum

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