(rb) Hannover. Im Zusammenhang mit der angespannten Lage am Wohnungsmarkt in Niedersachsen ist neben der Ausweitung der sozialen Wohnraumförderung auch die Anwendung einer Reihe von Rechtsverordnungen vorgesehen, die auf bundesgesetzlichen Regelungen begründet sind. Darüber hat das zuständige Sozialministerium zur Jahreswende die kommunalen Spitzenverbände informiert. Zu den zum Teil neu zu schaffenden Verordnungen zählt auch die sogenannte Mietpreisbremse, die zunächst in der Landeshauptstadt Hannover sowie in der Stadt Langenhagen (Region Hannover) erprobt werden soll. Als besonders gefährdet, eine ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen sicherzustellen, wurden von der mit einer entsprechenden Analyse beauftragten NBank außerdem die Städte Braunschweig, Buchholz, Buxtehude, Göttingen, Leer, Lüneburg, Oldenburg, Osnabrück, Vechta und Wolfsburg sowie alle Inselgemeinden identifiziert. Hier soll auch die Kappungsgrenzenverordnung zum Einsatz kommen. Anders als bei der Mietpreisbremse, nach der bei Beginn eines Mietverhältnisses die Miete um höchstens zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen darf, geht es darin um Mieterhöhungen bei bestehenden Mietverträgen. Sie darf grundsätzlich nur auf das Niveau der ortsüblichen Vergleichsmiete erfolgen, wenn die Miete in den letzten 15 Monaten nicht erhöht worden ist. Außerdem darf sich die Miete – von bestimmten Ausnahmen abgesehen – innerhalb von drei Jahren um nicht mehr als 20 Prozent erhöhen. In den Gebieten, die von der Kappungsverordnung erfasst sind, verringert sich dieser Prozentsatz auf 15 Prozent. Bei der dritten Rechtsverordnung handelt es sich um die Kündigungssperrfristverordnung, die zum Tragen kommt, wenn ein Mietobjekt durch Teilung in einzelne Eigentumswohnungen umgewandelt und verkauft werden soll. Hier gilt für die Mieter ein gesetzliches Vorkaufsrecht bzw. – wenn sie davon wegen mangelnder finanzieller Mittel keinen Gebrauch machen können – eine dreijährige Kündigungssperrfrist, bevor der Eigentümer einen Anspruch auf Eigenbedarf geltend machen kann. Dieser Kündigungsschutz kann in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt auf zehn Jahre verlängert werden; die Landesregierung erwägt, diesen Schutz in den genannten Kommunen auf fünf Jahre zu verlängern. Es ist vorgesehen, alle drei Rechtsverordnungen zu einer Regelung zusammenzufassen und mit einer Gültigkeitsdauer von fünf Jahren zu versehen.Dieser Artikel erschien in Ausgabe #4.